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lll. Der erste Absatz unter ln der Anlage D erhält folgende Fassung:
„Ils. Patronen aus Sekurit (einem Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kalisalpcter
und Dinitrobenzol), aus Roburit (einem Gemenge von Ammoniakfsalpeter, Chlordinitro-
benzol und Chlordinitronaphtalin), sowie ferner aus dem sogenannten JFavier'schen
Sprengstoff (einem Gemenge von Ammoniaksalpeter und Mono= oder Dinitronaphtalin)
werden unter folgenden Bedingungen befördert:“ -
IV. 1. Hinter XII der Anlage D ist unter Xlla folgende Bestimmung einzuschalten:
„Das allgemeine Denaturirungsmittel für Spiritus (mit Pyridin
versetzter Holzgeist) wird unter folgenden Bedingungen befördert:
1. Dasselbe darf, sofern nicht besonders dazu konstruirte Wagen (Kesselwagen) oder
Fässer zur Verwendung kommen, nur in Metall= oder Glasgefäßen aufgegeben
werden, deren Verpackung nachstehenden Vorschriften entspricht:
a) werden kuer Gefäße mit diesem Stoffe in einem Frachtstücke vereinigt, so
müssen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, In-
fusorienerde oder anderen lockeren Substanzen fest verpackt sein;
b) bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, mit einer gut
befestigten Schutzdecke, sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem
Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln zulässig; die Schutz-
decke muß, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Material be-
steht, mit Lehm= oder Kalkmilch unter Zusatz von Wasserglas getränkt
sein. Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf 75 Kilogramm nicht
übersteigen.
2. Die Beförderung findet nur in offenen Wagen statt.
Diese Bestimmung gilt auch für die Fässer und sonstigen Gesäße, in welchen
das Denaturirungsmittel befördert worden ist. Derartige Gefäße sind im Fracht-
briefe stets als solche zu bezeichnen.
3. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergl. die Bestimmung
unter XXXIX.“
2. In der Bestimmung unter XXXIX ist jedesmal hinter XII „Xlla“ einzuschalten.
V. Hinter XVIII der Anlage D sind folgende Bestimmungen einzuschalten:
„XVIIIa Phosphortrichlorid, Phosphoroxychlorid und Acetylchlorid
dürfen nur befördert werden:
entweder
1. in Gefäßen aus Blei oder Kupfer, welche vollkommen dicht und mit guten Ver-
schlüssen versehen sind,
oder
2. in Gefäßen aus Glas; in diesem Falle jedoch unter Beachtung folgender Vorschriften:
a) Zur Beförderung dürfen nur starkw#ndige Glasflaschen verwendet werden,
welche mit gut eingeschliffenen Glasstöpseln verschlossen sind. Die Glasstöpsel
sind mit Paraffin zu umgießen, auch ist zum Schutz dieser Verkittung ein
Hut von Pergamentpapier über den Flaschenhals zu binden.
b) Die Glasflaschen sind, falls sie mehr als 2 kg Inhalt haben, in metallene,
mit Handhaben versehene Behälter zu verpacken und darin so einzusetzen,
daß sie 30 mm von den Wänden abstehen: die Zwischenräume sind mit ge-
trockneter Infusorienerde dergestalt vollständig auszustopfen, daß jede Be-
wegung der Flaschen ausgeschloßen ist.
e#) Glasflaschen bis zu 2 kg Wy#ant werden auch in starken, mit aandfaben
versehenen Holzkisten zur Beförderung zugelassen, welche durch Zwischen-
wände in so viele Abtheilungen getheilt sind, als Flaschen versandt werden.
Nicht mehr als vier Flaschen dürfen in eine Kiste verpackt werden. Die
Flaschen sind so einzusetzen, daß sie 30 mm von den Wänden abstehen; die
Zwischenräume sind mit getrockneter Infusorienerde dergestalt vollständig aus-
zustopfen, daß jede Bewegung der Flaschen ausgeschlossen ist.