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4. Handels= und Gewerbe-Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Prüfung der Zahnärzte.
Auf Grund der Bestimmungen im §. 29 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich hat der Bundes-
rath beschlossen, wie folgt:
Vorschriften
über die Prüfung der Zahnärzte.
S. 1.
Zur Ertheilung der Approbation als Zahnarzt für das Reichsgebiet sind befugt:
1. die Zentralbehörden derjenigen Bundesstaaten, welche einc oder mehrere Landesuniversitäten
haben, mithin zur Zeit die zuständigen Ministerien des Königreichs Preußen, des Königreichs
Bayern, des Königreichs Sachsen, des Königreichs Württemberg, des Großherzogthums Baden,
des Großherzogthums Hessen, des Großherzogthums Mecklenburg-Schwerin und in Gemein-
schaft die Ministerien des Großherzogthums Sachsen und der sächsischen Herzogthümer;
2. das Ministerium für Elsaß-Lothr•ingen.
Die Approbation wird nach dem beigefügten Formular ausgestellt.
g. 2.
Die Approbation wird demjenigen ertheilt, welcher nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften
die zahnärztliche Prüfung vollständig bestanden hat.
g. 3.
Die zahnärztliche Prüfung ist vor den für die Prüfung der Aerzte gebildeten Kommissionen
(§. 3 der Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Prüfung, vom 2. Juni 1883, Central-Blatt für das
zaeucheech S. 191) abzulegen, denen für diesen Zweck mindestens ein praklischer Zahnarzt beizu-
ordnen ist.
Der Vorsitzende leitet die Prüfung, ist berechtigt, derselben in allen Abschnitten beizuwohnen,
achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung genau befolgt werden, ordnet bei vorüber-
gehender Behinderung eines Mitgliedes dessen Stellvertretung an, berichtet unmittelbar nach dem Schluß
jeder Prüfungsperiode der vorgesetzten Behörde über die Thätigkeit der Kommission und legt Rechnung
über die Gebühren.
Es finden in jedem Jahre zwei Prüfungen, die eine im Sommer-, die andere im Winterhalb-
jahre statt. Die Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind bei der zuständigen Behörde (F. 1) bis zum
1. April beziehungsweise 1. November einzureichen. Verspätete Meldungen können nur aus besonderen
Gründen berücksichtigt werden.
S. 4.
Die Zulassung zur Prüfung ist bedingt durch den Nachweis:
1. der Reife für die Prima eines deutschen Gymnasiums oder Realgymnasiums. Die Reife
ist nachzuweisen entweder durch das Schulzeugniß oder durch das Zeugniß einer besonderen
Prüfungskommission bei einer der genannten Ulnterrichtsanstalten;
2. mindestens einjähriger praktischer Thätigkeit bei einer zahnärztlichen höheren Lehranstalt oder
einem approbirten Zahnarzt;
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