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Bekanntmachung.
Auf Grund der Bestimmungen im §. 29 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich hat der Bundes-
rath beschlossen, wie folgt:
Die Bekanntmachung vom b. März 1875, betreffend die Prüfung der Apotheker (Central-Blatt
S. 167) erhält hinter §. 17 folgenden Zusatz:
§. 17 .
Die Prüfung darf nur bei der Kommission fortgesetzt oder wiederholt werden, bei welcher
sie begonnen ist. Ausnahmen können nur aus besonderen Gründen gestattet werden.
Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse (S. 4 Absatz 3) sind dem Kandi-
daten erst nach bestandener Gesammtprüfung zurückzugeben. Verlangt er sie früher zurück, so
sind vor der Rückgabe sämmtliche Behörden (§. 1) durch Vermittelung des Reichskanzlers zu
benachrichtigen, daß der Kandidat die Prüfung begonnen, aber nicht beendigt hat, und daß ihm
auf seinen Antrag die Zeugnisse zurückgegeben worden sind. In die Urschrift des letzten Univer-
sitäts-Abgangszeugnisses ist ein Vermerk über den Ausfall der bisherigen Prüfung einzutragen.
Berlin, den 6. Juli 1889.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
Bekanntmachung,
betreffend die Prüfung der Thierärzte, vom 13. Juli 1889.
Auf Grund der Bestimmungen im §. 29 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich hat der Bundes-
rath zu den Vorschriften über die Prüfung der Thierärzte (Bekanntmachung vom 27. März 1878,
Central-Blatt S. 160) mehrfache Abänderungen und Ergänzungen beschlossen. Der Wortlaut der Vor-
schrisften, wie er sich hiernach gestaltet hat, wird mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht,
daß die nachfolgenden Vorschriften am 1. Oktober d. J. in Kraft treten.
Berlin, den 13. Juli 1889.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
Vorschriften
über die Prüfung der Thierärzte.
I. Zeutralbehörden, welche Approbationen ertheilen.
8. 1.
Zur Ertheilung der Approbation als Thierarzt für das Reichsgebiet sind nur die Zentralbehörden
derjenigen Bundesstaaten befugt, welche eine oder mehrere thierärztliche Lehranstalten haben, mih zur
Zeit die zuständigen Ministerien von Preußen, Bayern, Königreich Sachsen, Würtlemberg und Hessen.
Die Approbation wird nach dem beigefügten Formular ausgestellt.