Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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II. Vorschriften über den Nachweis der Befähigung. 
8. 2. 
Die Approbation als Thierarzt darf nur denjenigen Kandidaten ertheilt werden, welche die thier- 
ärztliche Prüfung vollständig bestanden haben. 
8. 3. 
Die Prüfung besteht in der naturwissenschaftlichen Prüfung (88. 5 bis 11) und in der thierärzt- 
lichen Fachprüfung (§8. 12 bis 23). 
F. 4. 
Die Ablegung der Prüfung hat bei einer deutschen thierärztlichen Lehranstalt zu erfolgen. 
Die Prüfungsbehörde besteht aus dem Direktor und dem Lehrerkollegium der Anstalt unter Hinzu- 
tritt derjenigen Personen, welche von der zuständigen Zentralbehörde etwa noch beigeordnet werden. 
ie #Wiusammenschung der Kommissionen für die Prüfung in den einzelnen Prüfungsfächern ge- 
schieht nach Maßgabe der Anordnungen der zuständigen Zentralbehörde. 
Die obere Leitung der gesammten Prüfungsverhandlungen liegt dem Direktor der Anstalt ob. 
§. 5. 
A. Naturwissenschaftliche Prüfung. 
1. Bedingungen der Zulassung. 
Die Zulassung zur naturwissenschaftlichen Prüfung ist bedingt durch den Nachweis, daß der Kandidat 
a) die erforderliche wissenschaftliche Vorbildung besitzt. — Derselbe ist zu führen durch das Zeug- 
niß der Reife für die Prima eines Gymnasiums oder Realgymnasiums, oder einer durch die 
zuständige Zentralbehörde als gleichstehend anerkannten höheren Lehranstalt: — 
b) nach erlangter wissenschaftlicher Vorbildung mindestens drei Semester hindurch thierärztliche oder 
andere höhere wissenschaftliche deutsche Lehranstalten besucht hat. 
8. 6. 
2. Meldung. 
Die Termine für die Meldung zur naturwissenschaftlichen Prüfung, sowie für die Abhaltung der 
letzteren werden für jede thierärztliche Lehranstalt durch den Direktor festgestellt. 
Die Meldung hat unter Beifügung beglaubigter Zeugnisse über die Erfüllung der Bedingungen 
der Zulassung (S. 5 a und b) bei dem Direktor zu erfolgen. 
S. 7. 
3. Prüfungsfächer und Verfahren bei der Prüfung. 
Die Fächer, auf welche sich die Prüfung zu erstrecken hat, sind: 
SJatome der Hausthiere mit Einschluß der Histologie, Physiologie, Botanik, Chemie, Physik, 
oologie. 
Die Prüfung ist mündlich und öffentlich; dieselbe 4% den Zweck, zu ermitteln, ob der Kandidat 
die für das Studium der thierärztlichen Fächer erforderlichen Kenntnisse in den genannten naturwissen- 
schaftlichen Disziplinen besitzt. 
Die Prüfung darf zu gleicher Zeit mit mer als vier Kandidaten nicht vorgenommen werden. 
Die Prüfungskommission besteht aus dem Direktor der thierärztlichen Lehranstalt als Vorsitzenden 
und mindestens drei Mitgliedern. 
Die Prüfung wird von den Fachexaminatoren unter Anwesenheit des Lorüihenden abgehalten. 
Ueber den Verlauf der Prüfung eines jeden Kandidaten wird ein vollständiges Protokoll für jedes ein- 
zelne Prüfungsfach ausgenommen und von der Kommission vollzogen. 
Wenn der Examinand den anberaumten Prüfungstermin ohne ausreichenden Grund versäumt, 
so ist er von dem Vorsitzenden bis zur nächsten Prüfungsperiode zurückzustellen.
	        
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