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#natemie der Hausthiere und Histologie, nebst anatomischen und histologischen Uebungen,
ysiologie,
Botanik (Anatomie und Physiologie der Pflanzen, Uebersicht der Systeme, Uebungen im
Bestimmen der Pflanzen),
ge anorganische und organische mit Uebungen,
ysit,
Zoologie,
Allgemeine Pathologie und Therapie,
materia medica nebst Toxikologie,
Pharmakologie und pharmazeutische Uebung
Pathologische Anatomie mebf ipachologisch-nalomischen Demonstrationen und Sektionen,
Spezielle Pathologie und Therapie,
Chirurgie,
Akiurgie nebst Operationsfübungen
S des Hufbeschlages ueß t praltischen Uebungen,
Diäteti
Thierzuchtlehre nebst Gestütkunde,
Geburtshülfe nebst Uebungen am Phantom
Lehre vom Exterieur des Pferdes und der übrigen Arbeitsthiere,
Veterinärpolizei (mit Berücksichtigung der öffentlichen Gesundheitspflege) und Seuchenlehre,
Gerichtliche Thierarzneikunde,
Geschichte der Thierheilkunde,
Spitalklinik (als Praktikant), ·
Ambulatorische Klinik.
§. 13.
2. Meldung.
Die Termine für die Meldung zur Fachprüfung, sowie für die Ab altung der letzteren werden
für jede Hiieränzuche Lehranstalt durch die zuständige Zentralbehörde festgestellt.
ee Meldung hat unter Beifügung beglaubigter Zeugnisse über die Erfüllung der Bedingungen
der #½## (§. 12. a und b) und eines kurzen Lebenslaufs bei dem Direktor zu erfolgen
Die Termine für die Abhaltung der einzelnen Prüfungsabschnitte (§. 14) beslungue der Direktor.
S. 14.
3. Prüfungsabschnitte und Verfahren bei der Prüfung.
Die Prüfung ist öffentlich. Dieselbe zerfällt in folgende Abschnitte:
I. die anatomische, physiologische und pathologisch-anatomische Prüfung:
II. die klinische Prüfung
1. die — klinische,
2. die chirurgisch-klinische,
bie operative,
4. die p armazeuscer
III. die Schlußprüsun
§. 15.
Die Prüfung in den einzelnen Prüfungsabschnitten hat in unmittelbarer Aufeinanderfolge und
bei ein und derselben Prüfungsbehörde stattzufinden.
Aus besonderen Gründen kann jedoch der Vorsitzende einem Kandidaten gestatten, die Prüfung
in den noch nicht begonnenen Abschnitten bis zur nächsten Prüfungsperiode aufzuschieben.
Zu einem folgenden Prüfungsabschnitt darf nur derjenige Kandidat zugelassen werden, welcher
den vorhergehenden bestanden hat.
Tritt ein Kandidat ohne ausreichende Entschuldigung von einem bereits begonnenen Prüfungs-
abschnitt zurück, so hat dies die gleichen Wirkungen, als wenn er in dem betreffenden Abschnitt die Zensur
„ungenügend“ erhalten hätte.