Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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#natemie der Hausthiere und Histologie, nebst anatomischen und histologischen Uebungen, 
ysiologie, 
Botanik (Anatomie und Physiologie der Pflanzen, Uebersicht der Systeme, Uebungen im 
Bestimmen der Pflanzen), 
ge anorganische und organische mit Uebungen, 
ysit, 
Zoologie, 
Allgemeine Pathologie und Therapie, 
materia medica nebst Toxikologie, 
Pharmakologie und pharmazeutische Uebung 
Pathologische Anatomie mebf ipachologisch-nalomischen Demonstrationen und Sektionen, 
Spezielle Pathologie und Therapie, 
Chirurgie, 
Akiurgie nebst Operationsfübungen 
S des Hufbeschlages ueß t praltischen Uebungen, 
Diäteti 
Thierzuchtlehre nebst Gestütkunde, 
Geburtshülfe nebst Uebungen am Phantom 
Lehre vom Exterieur des Pferdes und der übrigen Arbeitsthiere, 
Veterinärpolizei (mit Berücksichtigung der öffentlichen Gesundheitspflege) und Seuchenlehre, 
Gerichtliche Thierarzneikunde, 
Geschichte der Thierheilkunde, 
Spitalklinik (als Praktikant), · 
Ambulatorische Klinik. 
§. 13. 
2. Meldung. 
Die Termine für die Meldung zur Fachprüfung, sowie für die Ab altung der letzteren werden 
für jede Hiieränzuche Lehranstalt durch die zuständige Zentralbehörde festgestellt. 
ee Meldung hat unter Beifügung beglaubigter Zeugnisse über die Erfüllung der Bedingungen 
der #½## (§. 12. a und b) und eines kurzen Lebenslaufs bei dem Direktor zu erfolgen 
Die Termine für die Abhaltung der einzelnen Prüfungsabschnitte (§. 14) beslungue der Direktor. 
S. 14. 
3. Prüfungsabschnitte und Verfahren bei der Prüfung. 
Die Prüfung ist öffentlich. Dieselbe zerfällt in folgende Abschnitte: 
I. die anatomische, physiologische und pathologisch-anatomische Prüfung: 
II. die klinische Prüfung 
1. die — klinische, 
2. die chirurgisch-klinische, 
bie operative, 
4. die p armazeuscer 
III. die Schlußprüsun 
§. 15. 
Die Prüfung in den einzelnen Prüfungsabschnitten hat in unmittelbarer Aufeinanderfolge und 
bei ein und derselben Prüfungsbehörde stattzufinden. 
Aus besonderen Gründen kann jedoch der Vorsitzende einem Kandidaten gestatten, die Prüfung 
in den noch nicht begonnenen Abschnitten bis zur nächsten Prüfungsperiode aufzuschieben. 
Zu einem folgenden Prüfungsabschnitt darf nur derjenige Kandidat zugelassen werden, welcher 
den vorhergehenden bestanden hat. 
Tritt ein Kandidat ohne ausreichende Entschuldigung von einem bereits begonnenen Prüfungs- 
abschnitt zurück, so hat dies die gleichen Wirkungen, als wenn er in dem betreffenden Abschnitt die Zensur 
„ungenügend“ erhalten hätte.
	        
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