Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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Die Fachprüfung darf nur bei der Kommission fortgesetzt oder wiederholt werden, bei welcher sie 
begonnen ist. Ausnahmen können nur aus besonderen Gründen gestattet werden. 
Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse (§. 13 Absatz 2) sind dem Kandidaten 
erst nach bestandener Gesammtprüfung zurückzugeben. Verlangt er sie früher zurück, so sind vor der 
Rückgabe sämmtliche Behörden (S. 1) durch Vermittelung des Reichskanzlers zu benachrichtigen, daß der 
Kandidat die Prüfung begonnen, aber nicht beendigt hat, und daß ihm auf seinen Antrag die Zeugnisse 
zurückgegeben worden sind. In die Urschrift des Abgangszeugnisses derjenigen Lehranstalt (§. 126b), 
welche der Kandidat zuletzt besucht hat, ist ein Vermerk über den Ausfall der bisherigen Prüfung ein- 
zutragen. 
III. Schluß= und Uebergangsbestimmungen. 
8. 25. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, in Ausnahmefällen in Uebereinstimmung mit der zuständigen 
Landesregierung von einzelnen der Bedingungen für die Zulassung zu den Prüfungen (88. 5 und 12) 
Dispensation zu ertheilen. 
8. 26. 
Nach dem Schluß der Fachprüfung im Sommerhalbjahr werden die Namen der im letzten Jahre 
Approbirten von der die Approbation ausstellenden Behörde dem Reichskanzler mitgetheilt. 
8. 27. 
Diejenigen Kandidaten der Thierheilkunde, welche bereits vor dem 1. Oktober 1879 das Studium 
der Thiecheilkunde begonnen haben, sind zu den Prüfungen auch dann zuzulassen, wenn sie nur das im 
§. 3. III. der Bekanntmachung vom 25. September 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 635) bezeichnete Maß 
wissenschaftlicher Vorbildung besitzen. 
Von der Verpflichtung zur Ablegung der naturwissenschaftlichen Prüfung sind diejenigen Kandidaten 
entbunden, welche bereits vor der Veröffentlichung der Bekanntmachung vom 27. März 1878 an einer thier- 
ärztlichen Lehranstalt inskribirt waren, dieselben sind dagegen bei der Schlußprüfung auch in den Naturwissen- 
schaften zu prüfen. 
§. 28. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die zum Dienste im Reichsheere bestimmten Roßärzte 
mit nachfolgenden Vorbehalten Anwendung: 
a) die Militär-Eleven sind von der Prüfung im Hubbeschlage zu entbinden, falls sie eine solche 
Prüfung an einer Militär-Roßarztschule oder an einer andern thierärztlichen Lehranstalt bereits 
bestanden haben; 
b) dieselben sind, falls sie das Studium der Thierheilkunde vor dem 1. Oktober 1881 begonnen 
boben, zu den Prüfungen auch dann zuzulassen, wenn sie nur das durch die früheren Vor- 
chriften erforderte Maß wissenschaftlicher Vorbildung besitzen. 
§. 29. 
Alle über die Prüfung der Thierärzte ergangenen Vorschriften sind aufgehoben. 
Thierärztlicher Approbationsschein. 
Nachdem Herr 
aus 
us 
die thierärztliche Prüfung vor der Prüfungskommission 
u mit dem Prädikate bestanden hat, 
wird ihm hierdurch 
die Approbation als Thierarzt 
im Gebiete des Deutschen Reichs in Gemäßheit des 8. 29 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich ertheilt. 
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