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Muster 6. 2.
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Der Militärvorsitzende der Ersatzkommission hat sich alljährlich vor Beginn des Musterungsgeschäfts
Abschrift der alphabetischen Liste des laufenden Jahres zu besorgen und die Abschriften der alphabetischen
Listen der Vorjahre nach den Listen der Civilvorsitzenden zu berichtigen.
Er hat diese seine alphabetischen Listen unter eigenen Verschluß zu nehmen und ist verantwortlich
dafür, daß die eingetragenen Militärpflichtigen so lange in denselben fortgeführt werden, bis sie be-
stimmungsgemäß gestrichen werden dürfen (Ziffer 7).
In Städten, welche eigene Aushebungsbezirke bilden, darf, insofern die Führung der Rekrutirungs-
stammrollen der unmittelbaren Aufsicht des Civilvorsitzenden der Ersatzkommission unterstellt ist, von
der Aufstellung einer besonderen alphabetischen Liste Abstand genommen werden.
Ueber Genehmigung hierzu siehe 8. 44,
In diesem Falle erhält der Militärvorsitzende der Ersatzkommission Abschriften der Rekrutirungs-
stammrollen der einzelnen Jahre übersandt.
Alle übrigen Festsetzungen finden sinngemäße Anwendung.
. Die alphabetischen Listen werden so lange aufbewahrt, bis die in denselben enthaltenen Militär-
pflichtigen das 45. Lebensjahr vollendet haben.
Ihre Vernichtung darf sodann durch die Ober-Ersatzkommission verfügt werden.
S. 48.
Restantenlisten.
. Bleiben in der alphabetischen Liste der im dritten Militärpflichtjahre befindlichen Wehrpflichtigen nach
Beendigung des Ersatzgeschäfts Namen stehen, weil über die betreffenden Militärpflichtigen noch nicht
endgültig entschieden ist, so werden diese Namen nunmehr in der alphabetischen Liste gestrichen und in
die Restantenliste übertragen.
Die Restantenlisten werden nach Muster 6 jahrgangsweise aufgestellt.
In dieselben gehören auch diejenigen Personen, welche erst nach Ablauf ihres dritten Militär-=
pflichtjahres in die Rekrutirungsstammrollen des Aushebungsbezirks aufgenommen werden.
Die Militärpflichtigen werden in den Restantenlisten so lange fortgeführt, bis sie aus dem wehrpflichtigen
Alter (F. 4, „) getreten sind, sofern nicht eine der im §. 47, 14 u 1 bezeichneten Voraussetzungen
vorliegt.
.Militärpflichtige, welche nach Beendigung des in ihrem dritten Militärpflichtjahre stattfindenden Ersatz-
geschäfts unermittelt geblieben sind, werden nur in den Restantenlisten des Aushebungsbe zirks ihres
Geburtsortes weiter fortgeführt.
Liegt der Geburtsort im Auslande, so werden sie in demjenigen Aushebungsbezirk weiter
fortgeführt, in dessen alphabetischer Liste sie sich bei Ablauf ihres dritten Militärpflichtjahres befanden.
Die Führung der Restantenlisten liegt dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission ob.
Der Militärvorsitzende besorgt sich alljährlich zugleich mit der Abschrift der alphabetischen Liste
des laufenden Jahres Abschrift der neu aufgestellten Restantenliste.
Von späteren Veränderungen in den Restantenlisten erhält er durch den Civilvorsitzenden
Kenntniß.
. Die Restantenlisten derjenigen Jahrgänge von Wehrpflichtigen, welche das 15. Lebensjahr vollendet
haben, dürfen vernichtet werden.
Gleichzeitig verfügt der Civilvorsitzende der Ersatzkommission die Vernichtung der Nekrutirungs-
stammrollen der betreffenden Jahrgänge (G. 46, 0.
Im übrigen siehe §. 50, r.
F. 49.
Berichtigung der Grundlisten.
. Unmittelbar nach Beendigung des Aushebungsgeschäfts hat der Civilvorsitzende jeder Ersatzkommission
von der getroffenen vorläufigen oder endgültigen Entscheidung über die in seinem Auehebungsbezirk
zur Gestellung vor den Ersatzbehörden herangezogenen, in anderen Aushebungsbezirken gebürtigen
Personen dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission des Aushebungsbezirks, in welchem der Geburts-
ort liegt, mittelst eines von ihm zu unterschreibenden Auszuges aus der alphabetischen Liste Mit-