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theilung zu machen. Diese Mittheilungen sind vorbehaltlich der bis zum 1. Februar des nächstfolgen-
den Jahres erforderlich werdenden Nachträge bis zum 1. Oktober zu beenden.
Eine gleiche Mittheilung ist, sofern Militärpflichtige zur Vorstellung vor den Ersatzbehörden gelangen,
ohne in die Grundlisten aufgenommen zu sein, unverzüglich an den Civilvorsitzenden desjenigen
Aushebungsbezirks zu richten, in welchem der Vorgestellte gestellungspflichtig ist (§. 26,:2).
Die Benachrichtigungsschreiben sind als Beläge zu den alphabetischen oder Restantenlisten ebenso lange,
wie diese, aufzubewahren (S. 14, 0. 4 «
Anfb Grund dieser Benachrichtigungen sind bis zum 1. März die alphabetischen und Restantenlisten
zu berichtigen.
Der Civilvorsitzende der Ersatzkommission veranlaßt — soweit erforderlich — eine Berichtigung der
ihm vorgelegten Rekrutirungsstammrollen (§. 46, u).
Nach dem Verbleib Militärpflichtiger, welche sich ohne Erlaubniß vor den Ersatzbehörden nicht ge-
stellt haben, sind vorbehaltlich der durch die Bestimmungen im §. 62 bedingten, sofort zu veran-
lassenden Maßuahmen durch den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission alsbald nach dem 1. Oktober
(Ziffer 1) Ermittelungen anzustellen; auch ist bezüglichen Ansuchen seitens anderer Civilvorsitzender un-
gesäumt Folge zu geben.
Wenn ein Militärpflichtiger bis zur Beendigung seines dritten Militärpflichtjahres unermittelt geblieben
ist, oder wenn er das Gebiet des Deutschen Reichs ohne Erlaubniß verlassen hat, so ist von dem
Civilvorsitzenden der Ersatzkommission des Aushebungsbezirks, in welchem der Geburtsort liegt, die
Einleitung des gerichtlichen Verfahrens auf Grund des §. 140 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche
Reich zu veranlassen (siehe §. 472 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877). «
Liegt der Geburtsort im Auslande, so liegt die Veranlassung zur Einleitung der gericht-
7 Untersuchung demjenigen Civilvorsitzenden ob, in dessen Grundlisten der Militärpflichtige ge-
führt wird.
Der Inhalt des ergangenen Erkenntnisses wird in den Grundlisten vermerkt.
§. 50.
Vorstellungslisten.
Die Vorslellungslisten (§. 41,1) sind Auszüge aus den alphabetischen Listen und enthalten die
Namen derjenigen Militärpflichtigen, über welche eine endgültige Entscheidung gefällt werden kann
oder muß.
Sie werden nach Muster 7 in folgenden besonderen Ausfertigungen angelegt: Muster 7
· Vorstellungsliste A (e. 118)
enthält die vom Dienst im Heere auszuschließenden Militärpflichtigen (§. 37). 2
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Vorstellungsliste B
cuthält die
a) wegen geistiger Gebrechen,
b) wegen körperlicher Gebrechen
auszumusternden Militärpflichtigen (6. 38).
Vorstellungsliste C
enthält die
a) wegen häuslicher Verhälmisse,
bi wegen bedingter Tauglichkeit bezw. wegen Mindermaß,
#e# wegen zeitiger Untauglichkeit
zum Landsturm ersten Aufgebots in Vorschlag gebrachten Militärpflichtigen (§. 39).
Vorstellungsliste D
enthält die
a) wegen häuslicher Verhältnisse,
b) wegen geringer körperlicher Fehler bezw. wegen Mindermaß,
wegen zeitiger Untauglichkeit
zur Ersatzreserven) in Vorschlag gebrachten Militärpflichtigen (§. 40).
s) Die zur Marine-Ersapreserve aus der Land beölkerung (85. 18, 1 und 41, 3) in Vorschlag gebrachten Militär.
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pflichtigen sind auch in dieser Liste enthalten.