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Die Korps-Ersatzvertheilung enthält die Vertheilung der innerhalb der einzelnen Infanterie-Brigade-
bezirke aufzubringenden Rekruten aus die Truppentheile 2c.
Vermag ein Infanterie-Brigadebezirk die ihm auferlegte Bedarfszahl nicht aufzubringen, so wird —
unter Beachtung des im §. 52," enthaltenen Grundsatzes — die fehlende Zahl auf die übrigen
Infanterie-Brigadebezirke des Ersatzbezirks nach dem Verhältniß ihrer Bevölkerung vertheilt.
Kann ein Ersatzbezirk oder ein innerhalb desselben belegener Bundesstaat oder Theil eines Bundes-
staates die ihm auferlegte Bedarfs zahl nicht stellen, so ist dem zuständigen Kriegsministerium hiervon
Mittheilung zu machen (§. 53, .
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5. Der Bedarf an Ersatzreservisten (S. 13,1) wird durch die Generalkommandos berechnet und auf die
einzelnen Brigadebezirke nach Anhalt der Bevölkerung vertheilt.)
Letztere Bestimmung ist auch für die Vertheilung der im Korpsbezirk aufzubringenden Marine-
Ersatzreservisten aus der Landbevölkerung (F. 53, 5) maßgebend.
8. 55.
Brigade-Ersatzvertheilung.
1. Nach Empfang der Korps-Ersatzvertheilung entwerfen die Ober-Ersatzkommissionen eine vorläufige
Brigade-Ersatzvertheilung auf die einzelnen Aushebungsbezirke, welche ihnen als Auhant für die durch
sie zu bewirkende Rekrutenaushebung, insbesondere auch für die Auswahl der Mililärpflichtigen nach
Waffengattungen dient.
2. Für die Aufstellung der Brigade-Ersatzvertheilung ist nicht die Seelenzahl der einzelnen zu dem Bri-
gadebezirk gehörigen Aushebungsbezirke, sondern hinsichtlich der Landbevölkerung die Zahl der im
laufenden Jahre in jedem Aushebungsbezirk in den Vorstellungslisten C, D und E enthaltenen Militär-
flichtigen, hinsichtlich der seemännischen (halbseemännischen) Bevölkerung die Zahl der in der Vor-
feellungelise Fzenthaltenen Militärpflichtigen maßgebend.
3. Bei der Brigade-Ersatzvertheilung sind die im Laufe des verflossenen Kalenderjahres freiwillig ein-
getretenen und die außerdem nachmäglich anzurechnenden Mannschaften ihren Aushebungsbezirken in
Anrechnung zu bringen. -
.JsteinAnshebungsbezirknichtimstande-dieihmdurchdieBrigabe-Eksatzvekthcilungauferlegte
Rekrutenzahl selbst bei Heranziehung der Militärpflichtigen sämmtlicher Altersklassen aufzubringen, so
werden die anderen Aushebungsbezirke desselben Brigadebezirks zur Anshülfe herangezogen, und
zwar, wenn der Brigadebezirk sich in verschiedene Bundesstaaten erstreckt, nur die demselben Staate
angehörigen Aushebungsbezirke des betreffenden Brigadebezirks.
Die Ober-Ersatzkommissionen vertheilen in diesem Falle den Ausfall nach Maßgabe der in
den übrigen Aushebungsbezirken noch vorhandenen einstellungsfähigen Militärpflichtigen der 20jährigen,
demnächst erforderlichenfalls der Ueberzähligen der 21 jährigen Altersklasse u. s. w. derart, daß in
keinem Aushebungsbezirk auf einen älteren Jahrgang überzählig gebliebener Militärpflichtiger zurück-
gegriffen werden darf, so lange in Aushebungsbezirken, welche zu demselben Bundesstaate und Bri-
gadebezirk gehören, noch Militärpflichtige des laufenden Jahrgangs oder überzählig gebliebene Mili-
tärpflichtige eines jüngeren Jahrgangs vorhanden sind.
N. M. G. . 9 und 13. Abs. 1.
Die Infanterie-Brigadek d entwerfen als Grundlage für die Auswahl der im Brigadebezirk
nach Berücksichtigung der gemäß §. 40,1 am 1. Februar des laufenden Kalenderjahres als überzählig
zur Ersatzreserve überwiesenen Personen noch aufzubringenden Ersatzreservisten und Marine-Ersatz-
reservisten aus der Landbevölkerung eine vorläufige Vertheilung nach Maßgabe der im laufenden
Jahre in jedem Aushebungsbezirk in den Vorstellungslisten D enthaltenen Militärpflichtigen.
Der Bedarf muß — wenn erforderlich unter Heranziehung einzelner Aushebungsbezirke zur
Deckung des Ausfalls in anderen — im Brigadebezirk aufgebracht werden.
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*) In Württemberg durch das Kriegsministerium bezw. den Ober-Rekrutlrungsrath; im Großherzogthum Hefsen durch die
Großherzoglich hessische (25.) Diviflon.
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