Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

— 569 — 
  
Aulage I. 
Bundesstaat: (Landeswappen.) 
Zuckersteuer-Vergütungsschein. 
. 1# 
2 Kilogramm 
, welche für d 
zu 
am ten 18 nach Nr. des ç Registers 
lausgeführt 1 cden jind, deirs 
des Amts zu lniedergelegt! worden sind, beträgt 
die Verglütung 
a) an Materialsteuer Pf., 
b) an Verbrauchsabgabe . . .. - -, 
zusammen . M Pf., 
in Worten: 
Mark Pf. 
Dieser Betrag kann vom Augenblick der Aushändigung dieses Vergütungsscheins an von jedem Inhaber des- 
selben bei jeder Steuerstelle eines deutschen Bundesstaates auf nicht gestundete Zuckersteuer aller Art, sowie auf gestundete, 
nicht früher als am 18 fällig werdende derartige Steuer statt baarer Zahlung 
in Anrechnung gebracht oder auch von dem vorbezeichneten Tage ab bei dem Haupt- -Amt 
zu baar erhoben werden. Die Gültigkeit dieses Vergütungsscheins erlischt mit Ablauf 
eines Jahres, vom Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats an gerechnet. 
, den ten 18 
(Stempelabdruck) Benennung der Direktivbehörde. Ausgeferligt: 
(Unterschrift.) 
Jahlungsbedingungen. 
1. Der Inhaber dieses Steuervergütungsscheins hat, wenn er die Vergütung baar zu erheben oder einer Reichsbankanstalt zur Gutschrift 
auf Girokonto zu überweisen beabsichtigt, die von ihm gewünschte Art der Realistrung des Scheins und den Tag der Erhebung 
beziehungsweise der Ueberwelsung mindestens Tage vorher dem obengenannten Hauptamt anzumelden. 
2. Bei gleichzeitiger Einrelchung mehrerer sälliger Steuervergütungsscheine ist dem genannten Hauptamt ein nach dem vorgeschriebenen 
Muster aufzustellendes Verzeichniß vorzulegen. 
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