Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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Sie sind den Bestimmungen im dritten Abschnitt des Militär Strafgesetzbuchs vom 20. Juni 
1872 über unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht und den Bestimmungen im vierten Abschnitt des- 
selben Gesetzbuchs über Selbstbeschädigung und Vorschützung von Gebrechen in gleicher Weise wie 
die Personen des, aktiven Dienststandes unterworfen. 
R. M. G. §. 60, 3. 
4. Die vor erreichtem militärpflichtigen Alter zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen 
Mannschaften sind durch den Bezirkskommandeur unter Abnahme ihrer Militärpapiere aus dem 
Militärverhältniß zu entlassen und hierbei über ihre demnächstige Militärpflicht (§. 22) und Melde- 
pflicht (§. 25) zu belehren. Gleichzeitig ist dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission behufs Anord- 
nung einer entsprechenden Kontrole über die spätere Erfüllung der Meldepflicht Mittheilung zu machen. 
5. a) Im übrigen wird über die Art der späteren Dienstpflicht der zur Disposition der Ersatzbehörden 
entlassenen Mannschaften durch die Ober-Ersatzkommission beim Aushebungsgeschäft Entscheidung 
getroffen (§. 73, 8).. *) Ist die Entlassung. wegen Dienstunbrauchbarkeit erfolgt, so darf die Ent- 
scheidung in Ausnahmefällen gelegentlich einer durch die Ober-Ersatzkommission zu genehmigenden 
außerterminlichen Musterung erfolgen (S. 78, 1).- **) 
b) Für die Entscheidung sind die Grundsätze maßgebend, nach welchen mit den Militärpflichtigen der 
entsprechenden Altersklasse verfahren wird. 
c) Haben die unter Ziffer 2 a und b genannten Mannschaften bereits ein Jahr (unter Berücksichtigung 
der im §. 7, 1 enthaltenen Festsetzung) oder als Einjährig-Freiwillige neun Monate gedient, so 
treten sie — abgesehen von Fällen dauernder Unbrauchbarkeit***) (§. 38) — zum Beurlaubten- 
stand ihrer Waffe etc. über und dürfen nicht von neuem für den aktiven Dienst ausgehoben 
werden, es sei denn, daß sie sich der Verpflichtung, deren Erfüllung ihre Entlassung aus dem 
aktiven Dienst  begrürdete, entziehen und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. ) 
R. M. G. §. 55. 
d) Ueber die nach Ziffer 2c entlassenen Mannschaften muß spätestens im fünften Militärpflichtjahre 
endgültig entschieden werden (§. 30, 2). Kann alsdann ihre Wiederaushebung zur Erfüllung des 
Restes der aktiven Dienstzeit mit Rücksicht auf die Festsetzung des §. 30, 1 noch nicht erfolgen, so 
treten militärisch ausgebildete Mannschaften zum Beurlaubtenstande ihre Waffe, etc.; nicht ausge- 
bildete Mannschaften sind auszuschließen (§. 37). Im übrigen siehe D. Str. G. §.: 31. 
§. 83. 
Entlassungsgesuche in Folge bürgerlicher Verhältnisse. 
1. Gesuche um Entlassung im aktiven Dienst befindlicher Mannschaften können auf Grund der Fest- 
setzungen des §. 32, 2 a bis e gestellt und berücksichtigt werden. 
2. Die zur Begründung des Entlassungsgesuchs vorgetragenen Verhältnisse dürfen, sofern es sich nicht 
um eine Berufung an die höhere Instanz handelt (§. 71, 8), erst nach der Aushebung ein- 
getreten sein. 
3. Handelt es sich um eine Berufung (§. 71, 8), so steht die Entscheidung lediglich der Ersatzbehörde 
dritter Instanz zu, in deren Bereich die angefochtene Entscheidung getroffen ist. 
Findet die genannte Ersatzbehörde die Berufung begründet, so ist — sofern der Reklamirte seiner 
Dienstpflicht in einem anderen Korpsbezirk u. s. w. genügt — dem an den kommandirenden General 
des letzteren bezw. an den Chef der Admiralität von derselben zu richtenden Ansuchen auf Entlassung 
ohne weitere Prüfung Folge zu geben. 
4. Handelt es sich dagegen um einen neuen, bis dahin noch nicht gestellten Entlassungsantrag, so eni- 
scheidet über die Zulässigkeit des Gesuchs, nach Begutachtung der Verhältnisse durch die ständigen 
*) Siehe Anmerkung *) zu $. 82, 2b (S. 52). 
 **) Einer nochmaligen ärztlichen Untersuchung der als dauernd invalide anerkannten Mannschaften bedarf es in der 
Regel nicht. 
***) Bezügliche Entscheidung ist in die Militärpapiere einzutragen. 
†) Wlederheranziehungen derartiger Mannschaften zur Erfüllung des Restes der aktiven Dienstzeit unterliegen der Be- 
urtheilung der  verstärkten Ersatzkommisston (§. 64, 5) und der Entscheidung der verstärkten Ober- Ersatzkommission (R. M. G. 
§. 30, 4c). Einer Zusammenberufung der genannten Kommissionen bedarf es nicht; die Beschlußfassung kann im Wege des Schrift- 
verkehrs erfolgen. 
Die  Wiedereinstellung darf  sofort bei dem nächsten Truppen-(Marine-)theil derselben Waffe etc. erfolgen.