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Offizieraspiranten nur durch die Generalkommandos bezw. obersten Waffenbehörden, welchen die
Offiziere u. s. w. angehören, unter Mittheilung an den kommandirenden General, durch welchen die
Einberufung erfolgt ist (Ziffer 9), verfügt werden.
Handelt es sich um eine nach bereits angetretener Uebung beantragte Befreiung (Abkürzung der
Uebung), so ist zur Entscheidung bei Mannschaften ausschließlich Offizieraspiranten der Kommandeur
des Truppentheils 2c., eventuell nach Anhörung des Bezirkskommandos, bei Offizieren und Offizier-
aspiranten der kommandirende General desjenigen Armeekorps bezw. die oberste Waffenbehörde zu-
ständig, welcher der Truppentheil 2c. angehört, bei dem die Uebung stattfindet. Dem kommandirenden
General, welcher die Uebung verfügt hat (Ziffer 9), ist von der Befreiung Mittheilung zu machen.
Die Bestimmungen über die Uebungen der Offiziere und Mannschaften der Marinereserve und Seewehr
ersten Aufgebots sind in der Marineordnung enthalten.
F. 117.
Uebungen der Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve.
Die Ersatzreservisten sind im Frieden zur Ableistung von drei Uebungen verpflichtet, von denen die
erste zehn Wochen, die zweite sechs Wochen und die dritte vier Wochen dauert.
Die Heranziehung zur ersten zurot erfolgt in der Regel innerhalb eines Jahres nach Ueberweisung
zur Ersatzreserve. Den Ersatzreservisten, welche zur ersten Uebung einberufen werden sollen, ist, von
besonderen Ausnahmefällen abgesehen, der Gestellungstag bis zum 15. Juli des betreffenden Kalender-
jahres bekannt zu machen. «
Schiffahrttreibenden Mannschaften und solchen Ersatzreservisten, welche auf ihren Wunsch später, oder
als Nachersatz nachträglich, zur ersten Uebung herangezogen werden sollen, ist der Gestellungstag
14 Tage vor Beginn der Uebung bekannt zu machen.
Als Nachersatz sind die wegen hoher Loosnummer der Ersatzreserve überwiesenen Mannschaften
(§. 40, ) nicht heranziehen.
Im übrigen siehe §. 73,.
Der Ersatzreserve überwiesene Personen, welche auf Grund der Ordination oder der Priesterweihe dem
geistlichen Stande angehören, sollen zu Uebungen nicht herangezogen werden.
a) Denjenigen Ersatzreservisten, welche im Besitz des Berechtigungsscheins zum einjährig-freiwilligen
Dienst sind (§. 88, Muster 17) oder die entsprechende wissenschaftliche Befähigung (§S. 900) nach-
zuweisen vermögen, steht, wenn sie sich während ihrer Dienstzcit (ersten Uebung) selbst bekleiden,
ausrüsten und verpflegen, für die erste Uebung unter denjenigen Truppentheilen die Wahl frei,
welchen für das betreffende Jahr die Ausbildung von Ersatzreservisten übertragen ist.
G. v. 11. 2. 88 Amrr. II. S. 13.
b) Wer auf diese Vergünstigung Anspruch macht, hat innerhalb 14 Tage nach seiner Ueberweisung
zur Ersatzreserve dem Bezirkskommando durch die zuständige Kontrolstelle (§. 113,/) nachstehende
Papiere einzureichen:
1. seinen Ersatzreservepaß,
eine polizeilich beglaubigte Bescheinigung über seine eigene bezw. die Bereitwilligkeit und
Fähigkeit seines Vaters oder Vormundes zur Tragung der Kosten für die Bekleidung, Aus-
rüstung und Verpflegung während der ersten Uebung;
3. ein durch die Polizeiobrigkeit ausgestelltes Unbescholtenheitszeugniß;
den Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienst bezw. das den Nachweis der wissen-
schaftlichen Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst führende Schulzeugniß.
c) Die Prüfung der vorgelegten Papiere erfolgt durch den Bezirkskommandeur nach Maßgabe der
Grundsätze des §. 90. Derselbe ertheilt, sofern er kein Bedenken hat, die Berechtigung und ver-
merkt dieselbe im Ersatzreservepaß.
Auf Beschwerden gegen den ablehnenden Bescheid des Bezirkskommandeurs entscheidet die Ober-
Ersatzkommission endgültig.
d) Die Meldung beim Truppentheil hat spätestens 14 Tage vor Beginn der Uebung mündlich oder
schriftlich unter Vorlage des Ersatzreservepasses stattzufinden.
e.) Die erfolgte Annahme wird durch den Truppentheil im Ersatzreservepaß vermerkt und dient gleich-
zeitig als Gestellungsbefehl.
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