Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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s) Von der Annahme zur Uebung hat der Truppentheil das den Ersatzreservisten kontrolirende Be- 
zirkskommando sofort zu benachrichtigen. 
t) Veripätete Anträge — sowohl um die Ertheilung der Berechtigung zur freien Wahl des Truppen- 
theils (siehe b), als auch um Annahme bei einem solchen (siehe d) — werden grundsätzlich ab- 
gewiesen, sofern die Nichtinnehaltung des Termins zur Meldung beim Truppentheil nicht durch 
den Zeitpunkt der Ueberweisung zur Ersatzreserve bedingt wurde. 
j. Tritt während der Ableistung einer Uebung durch eigenes Verschulden oder im eigenen Interesse der 
Uebenden eine Unterbrechung ein, so kommt die Zeit der letzteren auf die Uebungszeit nicht in An- 
rechnung. 
chung G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8. 13. 
Ersatzreservisten, welche das 32. Lebensjahr überschritten haben, werden zu Uebungen nicht mehr 
herangezogen. 
Aese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf diejenigen, welche 
a) in Folge eigenen Verschuldens verspätet der Ersatzreserve überwiesen, 
b) wegen Kontrolentziehung in jüngere Jahresklassen zurückversetzt oder 
J%) auf ihren Antrag von der zuletzt vorhergehenden Uebung befreit worden sind. 
v. II. : rt. II. S. 14. 
. S. 
Die schiffahrttreibenden Ersatzreservisten sollen zu Uebungen im Sommer nicht eingezogen werden. 
K. G. K. 4. G. v. 11. 2. 88. Art. II. S. 11. 
In betreff der Einberufungen zu den Uebungen und Befreiungen von denselben findet die Bestim- 
mung des §. 116, ro o sinngemäße Anwendung. 
Bei der Heranziehung der Ersatzreservisten zu den Uebungen ist, soweit die militärischen Interessen 
es gestatten, unter den vorzugsweise übungsfähig bezeichneten Mannschaften (§. 71,2) im allge- 
genrsaen beesebe Reihenfolge innezuhalten, welche im F. 40 für die Ueberweisung zur Ersatzreserve 
estgesetzt ist. 
Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission gemäß §. 73, 1 zoeiter ubsot, bezw. etwaige Festsetzungen 
der Ersatzbehörde dritter Instanz gelegentlich der Ueberweisung zur Ersatzreserve nach §. 40, # 
sind zu berücksichtigen. 
Die Bestimmungen über die Uebungen der Marine-Ersatzreserve sind in der Marineordnung enthalten. 
§. 118. 
Einberufung der Personen des Beurlaubtenstandes. 
Die Einberufung der Reserve, Marinereserve, Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve und Marine-Ersatz- 
reserve erfolgt auf Kaiserlichen Befehl. 
Durch die kommandirenden Generale erfolgt die Einberufung nur 
a) zu den jährlichen Uebungen (8§. 116, und 117, ); 
b) wenn Theile des Neichsgebiets in Kriegszustand erklärt werden. 
W. G. S. G. v. 11. 2. 88. Art. II. S§. 11 und 20. 
.Bei nothwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen bezw. bei Bildung von Ersatztruppentheilen 
werden die Mannschaflten des Beurlaubtenstandes, soweit die militärischen Interessen es gestatten, nach 
den Jahresklassen, mit den jüngsten beginnend, einberufen. 
RN. M. G. S. 63. G. v. 11. 2. 88. Art. II. §. 8. 
Hierbei können dringende häusliche und gewerbliche Verhältnisse derartige Berücksichtigung finden, 
daß in ihrer Waffe und Dienstklasse zeitweise zurückgestellt werden: 
a) Reservisten (Marinereservisten) hinter die letzte Jahresklasse der Reserve (Marinereserve). 
b) Mannschaften der Landwehr (Seewehr) ersten Aufgebots, sowie in besonders dringenden Fällen 
auch einzelne Reservisten (Marinereservisten) hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr (See- 
wehr) ersten Aufgebots; 
c) Mannschaften der Landwehr (Seewehr) ersten und zweiten Aufgebots, sowie in besonders dringen- 
den Fällen auch einzelne Reservisten (Marinereservisten) hinter die letzte Jahresklasse der Land- 
* (Seewehr) zweiten Aufgebots; 
d) Ersatzreservisten (Marine-Ersatzreservisten) hinter die letzte Jahresklasse der Ersatzreserve (Marine- 
Ersatzreserve), sowic in besonders dringenden Fällen hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr 
(Seewehr) zweiten Aufgebots.
	        
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