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Einführungsgesetzes zum Militär-Strafgesetzbuch vom 20. Juni 1872 zulässigen Arreststrafen, nur
Geldstrafen bis 60 Mark und Haft bis zu acht Tagen zur Anwendung gebracht werden. K. G. §. 6.
2. Die Bestimmungen über die Disziplinarbestrafung der Personen des Beurlaubtenstandes sind in der
Verordnung über die Disziplinar-Strafordnung für das Heer enthalten.
3. Die im Disziplinarwege über Personen des Beurlaubtenstandes verhängten Arreststrafen werden
durch die Militärbehörde vollstreckt.
Ist innerhalb einer Entfernung von 20 Kilometern vom Aufenthaltsorte des zu Bestrafenden ein
Militärarrestlokal nicht vorhanden, so sind Arreststrafen von geringerer als achttägiger Dauer auf
Ansuchen der Militärbehörde durch die Civilbehörde zu vollstrecken.
Die Vollstreckung von Haft- und Geldstrafen erfolgt stets durch die Civilbehörde.
Die Kosten werden aus Militärfonds erstattet.*)
K. G. §. 7.
Abschnitt XX.
Erfüllung der Landsturmpflicht seitens der ausgebildeten Landsturmpflichtigen.
§ 120. Im allgemeinen.
1. Ueber Landsturmpflicht und Aufruf des Landsturms siehe §§. 20 und 100; über Bezeichnung „aus-
gebildete Landsturmpflichtige“ siehe §. 101,.1
2. Wenn der Landsturm nicht aufgerufen ist, dürfen die Landsturmpflichtigen keinerlei militärischer Kon-
trole und Uebungen unterworfen werden.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. §. 31.
3. Gesuche um Befreiung von der Befolgung des Aufrufs für die Dauer des Aufenthalts außerhalb
Europas, sofern der Nachweis einer den Lebensunterhalt sichernden Stellung als Kaufmann, Ge-
werbetreibender u. s. w. geführt wird, siehe §. 100, 3b bis d.
4. Ausmusterung vom Dienst im Landsturm von Landsturmpflichtigen, welche ihren dauernden Aufent-
halt im Auslande haben, auf Grund glaubhafter ärztlicher Zeugnisse, siehe §. 100, 4
5. a) Die Bestimmungen des §. 118, 3 bis 6 finden auf die Landsturmpflichtigen mit der Maßgabe An-
wendung, daß die Zahl der in Folge häuslicher und gewerblicher Verhälnisse hinter die letzte
Jahresklasse des Landsturms einschließlich der nach §. 103,, eintretendenfalls zurückgestellten
Landsturmpflichtigen fünf Prozent des Bestandes nicht übersteigen darf.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. §. 29.
b) Gesuche um Zurückstellung auf Grund häuslicher und gewerblicher Verhältnisse sind von den
ausgebildeten Landsturmpflichtigen an den Vorsteher der Gemeinde oder des gleichartigen Ver-
bandes zu richten, und finden im übrigen die Bestimmungen der §§. 122, 1 und 123 Anwendung.
Gesuche um Zurückstellung im Augenblick der Einberufung sind unzulässig.
c) In betreff des Unabkömmlichkeitsverfahrens finden die Bestimmungen des Abschnittes XXII auf
die ausgebildeten Landsturmpflichtigen Anwendung. Im besonderen sind Unabkömmlichkeits-
erklärungen im Augenblick der Einberufung unzulässig.
Bezüglich des zum Waffendienst vorläufig nicht heranzuziehenden Eisenbahnpersonals siehe
§. 128, 3b.
§. 121.
Aufruf des Landsturms und Einberufung der ausgebildeten Landsturmpflichtigen.
1. a) Die vom Aufruf betroffenen ehemaligen Offiziere, Aerzte und oberen Militärbeamten
des Friedens- und Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine haben sich innerhalb 48
Stunden nach Bekanntmachung des Aufrufs mündlich oder schriftlich unter Vorlegung vorhandener
Militärpapiere bei dem Bezirkskommando zu melden, in dessen Bezirk sie ihren Aufenthalt haben.
*) Hlerzu gehören auch die durch den Transport der betreffenden Personen vom Aufenthalisorte zum Civilgefängniß
erwachsenen Kosten, soweit die zwangeweise Ueberjührung der Bestraften dorthin in Folge Nichtbefolgung der Aufforderung zur
Verbüßung der Strafe nothwendig geworden ist.
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