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27. Im Artikel „Tragbänder“ ist der Hinweis hinter dem ersten Absatze wie folgt abzuändern:
„S. auch die Anmerkung 1 zu Seilerwaaren.“
II. Statistisches Waarenverzeichniß.
1. Bei Nr. 8 ist der zweite Satz der Bemerkung in Spalte 4 wie folgt zu fassen:
„Weiß gebrannte Knochen (Knochenasche, künstlicher phosphorsaurer Kalk), nicht mit Säuren
behandelt, sind unter Nr. 166 b, dergleichen Knochen, mit Säuren behandelt (Superphosphat),
unter Nr. 205 nachzuweisen.“
2. Bei Nr. 9 erhält der Schlußsatz der Bemerkung in Spalte 4 folgende Fassung:
„Knochenasche, nicht mit Säuren behandelt, fällt unter Nr. 166 b, mit Säuren behandelt
(Superphosphat), unter Nr. 205.“
3. Bei Nr. 145 ist in die Bemerkung der Spalte 4 vor dem Schlußsatze folgender Satz einzuschalten:
„Getrocknete Palmblätter sind auch dann hier nachzuweisen, wenn sie lediglich zugeschnitten
sind (z. B. in Fächerform); dagegen sind alle weiter verarbeiteten getrockneten Palmblätter,
insbesondere die mit einem Stiele von Bambus= oder dergleichen Rohr oder an den Kanten
mit Reischen von Rohr versehenen, sowie die durch Nähen geformten, sofern sie die Form
von zum Toilettegebrauch dienenden Handfächern haben, als Fächer unter Nr. 526 an-
zuschreiben, anderenfalls aber wie Strohwaaren (Nr. 35 des Zolltarifs) zu behandeln.“
4. Die bisherige Nr. 166 erhält die Bezeichnung „166 à“; hinter derselben ist eine neue Nr. 166b mit
folgender Fassung einzuschalten:
Spalte 1. Spalte 2. Spalte 3. Spalte 4. Spalte 5. Spalte 6
166 b. Knochenasche (weiß ge- 5 m Mit Säuren behandelte 10 Fss.
brannte Knochen, künst- Knochenasche (Super- 4 Bll.
licher phosphorsaurer phosphat) fällt unter 2 Sck.
Kalk). Nr. 205.
5. Bei Nr. 205 sind in Spalte 2 hinter „Superphosphat“ das Semikolon und die darau) folgenden
Worte „auch künstlicher phosphorsaurer Kalk (Knochenasche, weiß gebrannte Knochen)“ zu streichen.
6. In “ zur Nummer 351 gehörigen Anmerkung 1 sind am Schlusse die Worte „und Speisezwiebeln“
anzufügen. #
7. Dem Schlußsatze der Bemerkung in Spalte 4 zu Nr. 358 ist folgende Fassung zu geben:
„Unter „Dachglas“ sind rohe gerippte und ungerippte Gußplatten aus Glas, sowie dergleichen
Dachziegel zu verstehen. Es gehören demnach hierher nur einfache rauhe, geschuppte oder
kannelirte Gußplatten aus Glas ohne bestimmt ausgeprägtes Muster. Gußplatten mit aus-
geprägtem Muster, wozu auch die mit Diagonalrippen versehenen kannelirten gehören, fallen
unter Nr. 368.“ «
8. Ansdklc Spitze der Bemerkung in Spalte 4 zu den Nummern 363, 364 und 365 ist folgender Satz
zu stellen:
„Unter Fenster= und Tafelglas in seiner natürlichen Farbe wird außer dem ganz weißen
nur solches verstanden, welches einen ausgesprochenen (wem auch nur schwachen) Farbenton
nicht besitzt.“
9. Bei Nr. 368 sind in der Bemerkung der Spalte 4 hinter „einschließlich des Alabaster= und Milch-
glases“ die Worte
„der Butzenscheiben und des Kathedralglases,"
einzuschalten.
10. Bei Nr. 417 ist in Spalte 4 folgende Bemerkung aufzunehmen:
„Hierunter fallen auch ungefärbte durch Spalten aus Eichenholz hergestellte Faßboden=
theile. — Ungefärbte eichene Faßbodentheile anderer Art werden wie Bretter behandelt.“
11. Bei Nr. 421 ist in Spalte 2 am Schlusse statt des Punktes ein Semikolon zu setzen und hinzu-
zufügen:
„ungefärbte durch Spalten aus anderem als Eichenholz hergestellte Faßbodentheile.“