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Außerdem ist in Spalte 4 folgende Bemerkung aufzunehmen:
„Ungefärbte Faßbodentheile aus anderem als Eichenholz werden, sofern sie nicht durch Spalten
hergestellt sind, wie Bretter behandelt." ·
Der Bemerkung in Spalte 4 zu Nr. 526 ist am Schlusse folgender Satz anzufügen:
„Hierher gehören nur die zum Toilettengebrauch dienenden Handfächer, nicht aber fächer—
förmige Ofen- und Kaminvorsetzer und fächerförmige Gegenstände für den Zimmerschmuck 2c.“
Bei Nr. 571 ist in Spalte 4 folgende Bemerkung aufzunehmen:
„Für die Unterscheidung von Seilen, Tauen und Stricken der Nr. 571 von ähnlichen Seiler-
waaren (Bindfaden, Stränge 2c.) der Nr. 572 ist die Dicke der Fabrikate der Art maßgebend,
daß solche von mehr als 4 mm Dicke unter der ersteren, solche von einer Dicke von 4 mm
oder darunter aber unter der letzteren Nummer nachzuweisen sind."“
Die bisherige Nr. 602 ist in zwei Nummern zu zerlegen wie folgt:
Spalte 1. Spalte 2. Spalte 3. Spalte 4. Spalte 5. Spalte 6.
602 ier aller Art th: 25 .. " —
a BIerinaFåssemr auch Meth a Wie bisher q.
602b -e: in Flaschen. 25 bei Nr. 602.) — 24 sst.
Desgleichen die bisherige Nr. 605 wie folgt:
Spalte 1. Spalte 2. Spalte 3. Spalte 4. Spalte 5. Spalte 6.
605 a Vorstehend nicht genannter 25 b (7)
Branntwein: in Fässern.
605b -: in Flaschen. 25 b (1)
III. Verzeichniß der Massengüter,
(Wie bisher bei Nr. 605.)
auf welche die Bestimmung im §. 11 Absatz 2 Ziffer 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1879,
betreffend die Statistik des Waarenverkehrs, Anwendung findet.
Vor „Knochenkohle", Nr. 167 des statistischen Waarenverzeichnisses, ist ein neuer Artikel in folgender
Jassung einzuschalten:
Spalte 1. Spalte 2. Z
166b Knochenasche (weißgebrannte Knochen, künstlicher phosphorsaurer Kalk).
.Bei „Superphosphat 2c.“, Nr. 205 des statistischen Waarenverzeichnisses, sind hinter dem Worte
„Superphosphat“ das Semikolon und die darauf folgenden Worte „auch künstlicher phosphorsaurer
Kalk (Knochenasche, weißgebrannte Knochen)“ zu streichen. "
Bei „Bau= und Nutzholz: eichene Faßdauben 2c.“, Nr. 417 des statistischen Waarenverzeichnisses, ist
in Spalte 2 am Schlusse ein Komma zu setzen und folgender Zusatz zu machen:
„sowie ungefärbte durch Spalten aus Eichenholz hergestellte Faßbodentheile".
Bei „Bau= und Nutzholz: Faßdauben 2c., nicht unter Nr. 417 fallend“, Nr. 421 des statistischen
Waarenrverzeichnisses, ist in Spalte 2 am Schlusse ein Komma zu setzen und folgender Zusatz zu
machen:
„sowie ungefärbte durch Spalten aus anderem als Eichenholz hergestellte Faßbodentheile.“
5. Militär= Wesen.
Bekanntmachung.
In Verfolg der Bekanntmachung vom 8. August v. J. (Central-Blatt S. 460) werden hierunter die-
jenigen Abänderungen veröffentlicht, welche seitdem in dem Gesammtverzeichniß der den Militäranwärtern
vorbehaltenen Stellen (Bekanntmachung vom 24. Juni 1887, Central-Blatt Anhang S. 217) eingetreten sind.
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