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II. Konkurssachen.
Für das Konkursverfahren wird erhoben:
1. wenn dasselbe auf Grund der Schlußvertheilung aufgehoben ist, die Gebühr unter I. 2 A.,
2. wenn dasselbe auf Grund eines Zwangsvergleichs aufgehoben oder wenn es eingestellt ist,
die Hälfte dieser Gebühr.
Die Gebühr wird nach dem Betrage der Aktivmasse erhoben. Auf die Werthsfestsetzung findet
der §. 3 der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
III. Strassachen.
1. Für das Verfahren auf erhobene Privatklage werden in erster Instanz erhoben:
a) wenn Verfahren vor Beginn der Hauptverhandlung erledigt itt.. 10 Marki
b) wenn nach Beginn der Hauptverhandlung Einstellung des Verfahrens er-
folgt ssstt .... 20 Mark:
c) wenn außer dem Falle unter b die Instanz durch Urtheil beendigt itt 50 Mark.
Dieselben Sätze sind für die Berufungsinstanz zu erheben.
2. In anderen Strafsachen wird nach rechtskräftig erkannter Strafe eine Gebühr für das
gesammte Verfahren einschließlich der Berufungsinstanz erhoben. Der Betrag der Gebühr wird nach
dem Ermessen der Gerichtsbehörde, jedoch nicht über 500 Mark, festgesetzt.
3. Zoll= und Steuer-Wesen.
Die dem Königlich bayerischen Hauptzollamt zu Regensburg hinsichtlich des Spielkartenstempels seiner
Zeit ertheilten Befugnisse (Central-Blatt für 1880 Seite 669) sind zurückgezogen worden.
Das Königlich bayerische Hauptzollamt zu Passau ist zur Erhebung der Stempelabgabe und
zur Abstempelung von im Bundesgebiet gefertigten Spielkarten ermächtigt worden.
Im Großherzogthum Sachsen-Weimar ist die Zuckersteuerstelle zu Dermbach aufgehoben worden. Vom
20. September d. Is. ab wird zu Großrudestedt eine Zuckersteuerstelle mit den gleichen Befugnissen
wie Dermbach in Wirksamkeit treten.
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