Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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Es ist ertheilt worden: 
dem Steueramt I. zu Pritzwalk im Bezirk des Hauptsteueramts zu Neu-Ruppin die Befugniß 
zur Erledigung von Begleitscheinen II — auch über inländisches Salz — und von Versendungsscheinen 
II über inländischen Taback; 
dem Steueramt I. zu Beuthen O.-S. im Bezirk des Hauptzollamts zu Myslowitz die Befugniß 
zur Abfertigung des im Eisenbahnverkehr vom Auslande eingehenden Schweinefleisches nach Maßgabe 
des §. 66 des Vereinszollgesetzes und 
dem Steueramt I. zu Mülheim a. Ruhr im Bezirk des Hauptsteueramts zu Duisburg die Be- 
fugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I über Roh= und Brucheisen, welches für die Privatniederlage 
der dortigen Aktiengesellschaft „Bergwerksverein Friedrich-Wilhelms-Hütte“ eingeht, sowie zur Ausfertigung 
von Begleitscheinen I über die aus diesem Roh= und Brucheisen gefertigten, zur Ausfuhr bestimmten 
Waaren. 
Im Königreich Bayern. 
Es ist ertheilt worden: 
dem Hauptzollamt zu Augsburg die Befugniß zur Ausfuhrabfertigung von Branntweinfabri- 
katen, deren Alkoholgehalt nicht mittelst des Thermo-Alkoholometers festgestellt werden kann; 
den Aufschlag-Einnehmereien zu Kronach und Roth a. S. im Bezirk des Hauptzollamts zu 
Bamberg bezw. Nürnberg die Befugniß zur Erledigung von Branntwein-Versendungsscheinen I und ll: 
den Aufschlag-Einnehmereien zu Laufach und Obernburg im Bezirk des Hauptzollamts zu 
Würzburg die Befugniß zur Ausfertigung von Branntwein-Versendungsscheinen I und ll; 
den Aufschlag-Einnehmereien zu Göllheim im Bezirk des Hauptzollamts zu Ludwigshafen a. Rh. 
und zu Albertshausen, Prosselsheim und Uettingen im Bezirk des Hauptzollamts zu Würzburg 
die Befugniß zur Ausfertigung von Branntwein-Versendungsscheinen I und ll, sowie zur Erledigung von 
Versendungsscheinen 1 über nicht denaturirten steuerfreien Branntwein zu Heilzwecken und 
der Aufschlag-Einnehmerei zu Ebensfeld im Bezirk des Hauptzollamts zu Bamberg und dem 
Nebenzollamt II. zu Schirnding im Bezirk des Hauptzollamts zu Waldsassen die Befugniß zur Erledi- 
gung von Versendungsscheinen I über nicht denaturirten steuerfreien Branntwein zu Heilzwecken. 
Im Königreich Sachsen. 
Das Untersteueramt zu Leisnig im Bezirk des Hauptsteueramts zu Grimma ist zur Erledigung 
von Begleitscheinen I und Begleitzetteln über für die Leisniger Mühlen-Aktiengesellschaft (A. Uhlmann) da- 
selbst eingehende Waaren der Nr. 9 des Zolltarifs ermächtigt worden. 
Im Königreich Württemberg. 
Dem Zollamt zu Tübingen im Bezirk des Hauptzollamts zu Ulm ist die Ermächtigung zu 
Abfertigungen nach Maßgabe der §§. 63 und 66 bis 71 des Vereinszollgesetzes ertheilt worden. 
Im Großherzogthum Baden. 
Der Steuer-Einnehmerei zu Thiengen im Bezirk des Hauptsteueramts zu Stühlingen (Ober- 
Einnehmereibezirk Thiengen) ist die Befugniß zur Abfertigung von unter Plombenverschluß in Eisenbahn- 
wagen daselbst ankommenden übergangssteuerpflichtigen Biersendungen ertheilt worden.
	        
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