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während der Dauer dieses Studiums bis zum 1. April des siebenten Militärpflichtjahres
zurückzustellen.
§. 32 Nr. 2 f.
Militärpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem bestimmten Lebensberufe oder in der Er-
lernung einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind und durch eine Unterbrechung bedeutenden Nach-
theil erleiden würden: Militärpflichtige römisch-katholischer Konfession, welche sich dem Studium der
Theologie widmen, sind zurückzustellen.
§. 40 Nr. 3a.
Taugliche Militärpflichtige römisch-katholischer Konfession, welche die Subdiakonatsweihe empfangen
haben (§. 29, 4b), sind der Ersatzreserve zu überweisen. Im Uebrigen siehe §. 117,
G. v. 8. 2. 90.
§. 64 Nr. 5a.
Anträge auf Zurückstellung von der Aushebung wegen bürgerlicher Verhältnisse (§§. 32 und 33)
mit Ausnahme der Anträge auf Zurückstellung Militärpflichtiger römisch-katholischer Konfession, welche sich
dem Studium der Theologie widmen. Ueber Anträge der letzteren Art entscheiden die ständigen Milglieder
der Ersatz-Kommission (§. 29, 4b).
§. 117 Nr. 4.
Der Ersatzreserve überwiesene Personen, welche auf Grund der Ordination dem geistlichen
Stande angehören, sollen zu Uebungen nicht herangezogen werden; auch bleiben Ersatzreservisten; welche
die Subdiakonatsweihe empfangen haben, von Uebungen befreit.
G. v. 1. 2. 88. Art. II §. 13. G. v. 8. 2. 90.
Anlage 1 zur Wehrordnung.
Landwehr--Bezirkseintheilung
für
das Deutsche Reich
(gültig vom 1. April 1890 an).
Infanterie- Verwaltungs- Bundesstaat
Armeekorps Landwehrbezirke (bezw. Aushebungs-) (im Königreich Preußen auch
brigade bezirke Provinz, bezw. Regierungs-
bezirk)
Königreich Preußen.
Kreis Labiau. R.-B. Königsberg
Wehlau. Kreis Wehlau. R.- B. Königsberg
1. Kreis Niederung.
1. Kreis Heydekrug. R.-B. Gumbinnen.
1· Tilsit KreisTelsiit.
Kreis Memel. R.- B. Königsberg
Kreis Ragnit.
2. Insterburg. Kreis Insterburg. R.-B. Gumbinnen.
Kreis Darkehmen.