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Central-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
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Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen.
Berlin, Freitag, den 11. April 1890 Nr. 15.
stattgehabten Ausführung des Gesetzes, betreffend die
Ausgabe von Reichskassenscheinen
4. Bank-Wesen: Status der deutschen Notenbanken Ende
Inhalt: 1. Handels= und Gewerbe-Wesen: Auslegung des
§. 4 Ziffer 2 der Vorschriften über die Prüfung der
Zahnärzte ......... Seite 81 4. März 1890 84
2. Kolonial-Wesen: Ermächtigung zur Vornahme von Civil=
standsAkten im deutschen Schutzgebiet der Neu - Guinea- 5. Zoll- und Steuer, Wesen Einrichtung des Thüringischen
Kompagnie .. 381 Zoll= und Steuervereins
6. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
3. Finanz= Wesen: Nachweisung der bis Ende März 1890 Reichsgebiete 88
1. Handels= und Gewerbe = Wesen.
Nach §. 4 der Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Zahnärzte vom 5. Juli 1889 (Centr.-Bl.
S. 417), ist die Zulassung zur Prüfung unter Anderem bedingt durch den Nachweis mindestens einjähriger
praktischer Thätigkeit bei einer zahnärztlichen höheren Lehranstalt oder einem approbirten Zahnarzt, sowie
eines zahnärztlichen Studiums von mindestens vier Halbjahren auf Universitäten des Deutschen Reichs.
Hervorgetretenen Zweifeln gegenüber hat der Bundesrath sich dahin ausgesprochen, daß die nach Ziffer 2
der Bekanntmachung vom 5. Juli 1889 erforderliche einjährige praktische Thätigkeit bei einer zahn-
ärztlichen höheren Lehranstalt oder einem approbirten Zahnarzt außerhalb des nach Ziffer 3 erforder-
lichen zahnärztlichen Studiums stattfinden muß.
2. Kolonial-Wesen.
Gemäß §. 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten, vom
15. März 1888 und §. 1 des Gesetzes, betreffend die Beurkundung des Personenstandes von Reichs-
angehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 ist innerhalb des Bezirks der Station Hatzfeldthafen dem
Beamten der Neu-Guinea-Kompagnie Stations-Assistenten Bodo von Moisy und in dessen Vertretung
dem Beamten der Neu-Guinea-Kompagnie Heilgehülfen Karl Boschat, für ihre Person und für die Dauer
ihrer Thätigkeit innerhalb der Station die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, bezüglich aller Personen,
welche nicht Eingeborene sind, bürgerlich gültige Eheschließungen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen
und Sterbefälle zu beurkunden.
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