Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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Central-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamt des Innern. 
 ——— — — 
 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
Berlin, Freitag, den 11. April 1890  Nr. 15. 
stattgehabten Ausführung des Gesetzes, betreffend die 
Ausgabe von Reichskassenscheinen 
4. Bank-Wesen: Status der deutschen Notenbanken Ende 
 
  
 
 
 
 
Inhalt: 1. Handels= und Gewerbe-Wesen: Auslegung des 
§. 4 Ziffer 2 der Vorschriften über die Prüfung der 
Zahnärzte  ......... Seite 81 4. März 1890 84 
2. Kolonial-Wesen: Ermächtigung zur Vornahme von Civil=   
standsAkten im deutschen  Schutzgebiet der Neu - Guinea- 5. Zoll- und Steuer, Wesen Einrichtung des Thüringischen 
Kompagnie .. 381 Zoll= und Steuervereins 
6. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
3. Finanz= Wesen: Nachweisung der bis Ende März 1890 Reichsgebiete 88 
      
1. Handels= und Gewerbe = Wesen. 
Nach §. 4 der Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Zahnärzte vom 5. Juli 1889 (Centr.-Bl. 
S. 417), ist die Zulassung zur Prüfung unter Anderem bedingt durch den Nachweis mindestens einjähriger 
praktischer Thätigkeit bei einer zahnärztlichen höheren Lehranstalt oder einem approbirten Zahnarzt, sowie 
eines zahnärztlichen Studiums von mindestens vier Halbjahren auf Universitäten des Deutschen Reichs. 
Hervorgetretenen Zweifeln gegenüber hat der Bundesrath sich dahin ausgesprochen, daß die nach Ziffer 2 
der Bekanntmachung vom 5. Juli 1889 erforderliche einjährige praktische Thätigkeit bei einer zahn- 
ärztlichen höheren Lehranstalt oder einem approbirten Zahnarzt außerhalb des nach Ziffer 3 erforder- 
lichen zahnärztlichen Studiums stattfinden muß. 
 
2. Kolonial-Wesen. 
 
Gemäß §. 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten, vom 
15. März 1888 und §. 1 des Gesetzes, betreffend die Beurkundung des Personenstandes von Reichs- 
angehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 ist innerhalb des Bezirks der Station Hatzfeldthafen dem 
Beamten der Neu-Guinea-Kompagnie Stations-Assistenten Bodo von Moisy und in dessen Vertretung 
dem Beamten der Neu-Guinea-Kompagnie Heilgehülfen Karl Boschat, für ihre Person und für die Dauer 
ihrer Thätigkeit innerhalb der Station die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, bezüglich aller Personen, 
welche nicht Eingeborene sind, bürgerlich gültige Eheschließungen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen 
und Sterbefälle zu beurkunden. 
 
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