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4.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 23. Februar 1893.
Inhalt:
lihe Verordnung, betreffend den Anschluß der von Dbrer Ma. westät7 der Verewigten Königin Wittwe gestifteten
lga-Medaille für Verdienste um das rothe Kreuz an den Orden. Vom 17. Februar 1893. —
Surlriolgared des Tusti ministerimm, betreffend die Ernennung 5 Mitglieds des gewerblichen Sachvertändigenvereins
für Württemberg, Baden und Hessen. Vom 10. Februar 1893. Bekanntmachung der Miniterien
des Innern und des Kriegswesens, betreffend Abänderung *W“ Vetzeicnssses der Civilvorsitzenden der
Ersatzkommissionen. Vom 9. Februar 1893.
Köni
Gz —
Königliche Verordnung,
betreffend den Anschluß der von Ihrer Kajestät der verewigten Königin Wittwe gestifteten Karl-Olga-Medaille
für Verdienste um das rothe Krenz an den Olga-Orden.
Vom 17. Februar 1893.
Wir Wilhelm II, von Gottes Gnaden König von Württemberg
thun kund und fügen hiemit zu wissen:
In der Absicht, die von Ihrer Majestät der Höchstseligen Königin Olga
aus Anlaß des 25jährigen Regierungsjubiläums Seiner Majestät des verewigten
Königs Karl gestiftete „Karl-Olga-Medaille für Verdienste um das rothe Kreuz“ zur
fortdauernden Erinnerung an die hohe Stifterin zu erhalten und die Verleihung dieses
Ehrenzeichens auch fernerhin zu ermöglichen, haben Wir Uns bewogen gefunden, die
Medaille dem Olga-Orden anzuschließen und an die Stelle der bisherigen über deren
Verleihung bestehenden Vorschriften die nachfolgenden Bestimmungen zu setzen: