Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

Einleitung.  XXXI

vermutungen  (z.  B.  §§  16°,  484,  939,  11173,  12532,
1540,  15912,  17202,  2009,  22552)  welche  bestimmen,  daß
im  Rechtsstreit  für  den  Fall  des  Vorhandenseins  eines  Tatbestandes
  ein  anderer  gesetzlich  erheblicher  Tatbestand,  bis
zur  Feststellung  des  Gegenteils,  die  im  BE#.  nirgends  abgeschnitten
  wird,  als  wahr  angenommen  werden  soll  (83P#.
§J  292).  Mit  fast  unmerklichem  Übergang  (88  182,  19,  20)
sügen  sich  an  diese  die  Rechtsvermutungen:)  fiz.  B.  88  891,
921,  1006,  1362,  1527,  1964,  2365),  welche  sämtlich  ihrerseits
  wiederum  mit  den  Rechtsscheinwirkungen  (oben  Nr.  9)  im
engsten  Zusammenhang  stehen.  Solange  ihre  Grundlage  nicht
beseitigt  ist  (wie  z.  B.  der  Erbschein  durch  Einziehung  seitens
des  Nachlaßgerichts  §  2361),  werden  im  Rechtsstreit  alle  zur
Begrüundung  des  Vollrechts  (Rechtsverhältnisses,  Rechtslage)
dienlichen  Behauptungen  des  Scheinberechtigten  bis  zum  Beweise
  des  Gegenteils  als  richtig  angenommen  und  der  gerichtlichen
  Rechtsanwendung  zugrunde  gelegt.  Sie  gehen  aber  dadurch
  viel  weiter  als  bloße  Tatsachenvermutungen,  daß  sie  einen
unmittelbaren  Schluß  von  dem  die  Vermutungsvoraussetzung
bildenden  Rechtsschein  auf  das  Bestehen  des  wahren  Rechts
(Rechtsverhältnisses,  Rechtslage)  vorschreiben.  Der  Scheinberechtigte
  ist  nicht  nur  vom  Beweise,  sondern  auch  von  der
Behauptung  der  Entstehungstatsachen  für  das  behauptete
Recht  befreit.  Denn  das  Gericht  hat  ohne  jede  Feststellung
und  Würdigung  solcher  Tatsachen  das  Bestehen  des  Vollrechts
so  lange  anzunehmen,  bis  sich  aus  dem  von  der  Gegenseite  zu
behauptenden  und  nötigenfalls  zu  beweisenden  Tatsachen  positiv
ergibt,  das  dieses  Bestehen  ausgeschlossen  ist.

Die  Vermutungen  sind,  insofern  sie  der  prozessualischen  Feststellung
  dienen,  Prozeßrechtssätze.  Gleichwohl  sind  sie  im  einzelnen
zweckmäßig  den  Privatrechtsinstituten  angeschlossen,  denen  sie  dienen.

11.  Die  für  die  prozessualische  Beweislastfrage  bestehenden
  —  durch  die  Vermutungen  nicht  betroffenen  —
Schwierigkeiten  liegen  in  erster  Linie  in  den  Zweifeln  über  die
materielle  Bedeutung  eines  Tatbestandsmoments.  Eine  ausdrückliche
  Regelung  der  Beweislast  empfiehlt  sich  daher  nicht.

1)  Der  hier  1898  vorgeschlagene  Ausdruck  hat  sich  inzwischen  eingebürgert.