Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunzehnter Jahrgang. 1891. (19)

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Anleitung 
zur Bestimmung des Extraktgehalts von Branntweinen. 
Man wägt in einem Kölbchen, dessen Gewicht genau festgestellt ist, genau 100 g der zu prüfenden 
Flüssigkeit ab; es geschieht dies in der Weise, daß man zu dem Gewicht des Kölbchens 100 g legt und 
solange von der Flüssigkeit, zuletzt tropfenweise, zufügt, bis das Gleichgewicht an der Waage hergestellt 
ist. Dann setzt man das Kölbchen auf ein Wasserbad und dampft die Flüsssgkeit auf ½ bis ¼ ihres 
Raumes ein. Nachdem man sich durch den Geruch überzeugt hat, daß der Mohor vollkommen verjagt 
ist, jüllt man den Inhalt des Kölbchens wieder auf 100 g mit Wasser auf. Dies geschieht in der Weise, 
daß man auf die linke Waagschale das Gewicht des Kölbchens und 100 g legt, auf die rechte Waag- 
schale das abgekühlte und äußerlich gereinigte Kölbchen setzt und solange Wasser aus einer Spritzflasche, 
zuletzt tropfenweise, zufügt, bis an der Waage Gleichgewicht besteht. Das Kölbchen wird dann mit einem 
Stopfen verschlossen und auf die Normaltemperatur von 17,50 C. abgekühlt. Nachdem die Flüssigkeit 
diese Temperatur erreicht hat, wird sie in einen Glascylinder gegossen, eine geprüfte Spindel nach Brix 
eingesenkt und die Spindelgrade abgelesen. Bei der Spindelung ist zu verfahren, wie in der Anlage A 
zu den Ausführungsbestimmungen zum Zurckersteuergesetz unter 2 vorgeschrieben ist. Zeigt die entgeistele 
Flüssigkeit 3.00 Grad Brix oder mehr, so ist der Branntwein als Likör zu behandeln. 
Der Bundesrath hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen, die Ausführungsbestimmungen zum Zucker- 
steuer-Gesetz vom 9. Juli 1887 wie folgt abzuändern: 
1. Die §§. 30, 32, 36, 37, 38 und 39 erhalten folgende Fassung: 
„§. 30. Von der Ermittelung des Bruttogewichts kann insoweit abgesehen werden, als 
dies nach den Vorschriften für die Ausfertigung von Begleitscheinen I, insbesondere des §. 41 
Absatz 3 des Vereinszollgesetzes und des §. 5 Absatz 4 des Begleitschein-Regulativs, zulässig 
und die Ermittelung nicht für die Feststellung des Nettogewichts nach Maßgabe der nach- 
stehenden Vorschriften nothwendig ist.“ 
„§. 32. Der Ermittelung des Nettogewichts durch Abrechnung einer Tara sind die für 
jede Zuckerfabrik bezüglich jeder Gattung und Verpackungsart von Zucker seitens des be- 
treffenden Hauptamts festzusetzenden und nach Bedürfniß abzuändernden Tarasätze zu grunde 
zu legen.“ 
„§. 36. Solche probeweise Verwiegungen haben sich auf mindestens 2 Prozent der zu 
der gleichartigen Post gehörigen Kollizahl zu erstrecken."“ 
„§. 37. Ergeben sich bei den probeweisen Verwiegungen Abweichungen von mehr als 
2 Prozent, so muß die Nettoverwiegung der ganzen Post statlfinden. Andernfalls ist bezüglich 
der verwogenen Kolli das ermittelte, bezüglich der nicht verwogenen das deklarirte Nettogewicht 
der weiteren Abfertigung zu grunde zu legen.“ 
„§. 38. Ist der Zucker unter amtlicher Aufsicht in Umschließungen verpackt worden, 
deren Gewicht vorher amtlich festgestellt ist, so kann das Nettogewicht durch Abrechnung des 
ermittelten Taragewichts von dem durch Verwiegung ermittelten Bruttogewicht festgestellt 
werden.“ 
„§. 39. Auf Zucker in Broten mit Umschließungen von Papier und Bindfaden ohne 
weitere Verpackung finden die Vorschriften in den §§. 31 bis 38 ebenfalls Anwendung, sofein
	        
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