Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunzehnter Jahrgang. 1891. (19)

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                                 Central-Blatt 
                                      für das 
                                Deutsche Reich. 
                                 Herausgegeben                                                                                                                          im 
                             Reichsamt des Innern. 
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Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
XIX. Jahrgang. Verlin, Freitag, den 17. Juli 1891. Nr.. 29. 
Inhalt: 1. Zoll· und Steuer-Wesen: Zollbehandlung von 
Mineralöl zu Raffinations- etc. Zwecken; — Veränderungen 3. Konsulat-Wesen: Ernennungen; — Ermächtigung zur 
in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll- und Vornahme von Civilstands-Akten: — Exequatur-Ertheilung 
2 Feuerstelle v Cimscheigung zur Vornair. Sett 214 
. Kolonial-Wesen: Ermächtigung zur Vornahme von Civil- 4. Polizei=Wesen : Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet 
stands· Akten im Schutzgebiet der Neu Guinea Kompagnit Follei Wesen: lu weisung von Aublandern aus den 
  
  
                                       1. Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 25. Juni d. Js. in betreff der Zollbehandlung von Mineralöl 
zu Raffinations= etc. Zwecken das Folgende beschlossen: « 
Die obersten Landes-Finanzbehörden sind ermächtigt, Mineralöl (Nr. 29 des Zolltarifs), 
welches für die Reinigung, Raffinirung oder Destillirung einschließlich der Fabrikation von 
Vaselinöl und Vaselin in inländischen Betriebsanstalten bestimmt ist, mit der Maßgabe vom 
Eingangszoll freizulassen, daß von den daraus gewonnenen Produkten: Benzin, Ligroin und 
Petroleumäther, soweit dieselben nicht zu Schmier= oder Beleuchtungszwecken Verwendung finden, 
unter Kontrole der Verwendung auf Erlaubnißscheine zollfrei bleiben, die übrigen aber wie aus- 
ndih zu behandeln sind. Die Gewährung der Vergünstigung ist an nachstehende Bedingungen 
zu knüpfen: 
1. Die Vergünstigung ist nur auf jederzeitigen Widerruf und unter der Bedingung zuzu— 
gestehen, daß der Anstalts-Inhaber den mit der Kontrole beauftragten Beamten die Einsicht der 
kaufmännisch geführten Bücher und die Kontrole des Betriebs jederzeit gestattet und über den 
Bezug, die Verarbeitung und den Vertrieb des Mineralöls, beziehungsweise der Produkte aus 
solchem so genau Buch füorH daß mit Hülfe der betreffenden, gehörig zu belegenden Aunschrei- 
bungen, welche den revidirenden Beamten auf Erfordern jederzeit vorgelegt werden müssen, die 
Ordnungsmäßigkeit des Betriebs sofort geprüft werden kann. 
2. Dem Anstalts-Inhaber wird für das zur Reinigung etc. bezogene Mineralöl und die 
daraus gewonnenen Produkte ein Privat= (Theilungs-) Lager unter amtlichem Mitverschluß be- 
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