Bezeichnung
der
Eisenbahn.
Bezeichnung
der Stellen, welche vorzugs-
weise mit Militäranwärtern
zu besetzen sind.
Altersgrenze,
bis zu welcher
Militär-
anwärter
berücksichtigt
werden
müssen.
Bezeichnung der Behörde,
an welche die Bewerbungen
zu richten sind, soweit nicht
in den Vakanzanmeldungen
andere Anstellungsbehörden
ausdrücklich bezeichnet
werden.
Bemerkungen.
4. Hessische Ludwigs-Eisenbahn für die
Lampertheim — badische
Strecken
Grenze gegen Mannheim
Biblis—preußische Grenze gegen
u., Lampertheim—
Worms, Erbach—badische Grenze
Frankfurt a.
und
gegen Eberbach und Babenhausen—
preußische Grenze gegen Hanau.
5. Mannheim — Weinheimer Eisen-
bahn.
Reinheim - Reichelsheimer
und
Osthofen-Westhofener Eisenbahn.
7. Sprendlingen — Wöllsteiner Eisen-
bahn.
8. Worms-Offsteiner Eisenbahn.
Stationsdiener, Bahnwärter,“
Weichenwärter,“ Stations-
aufseher, Magazinauf-
seher, Lademeister, Telegra-
phisten,““ Billet= und Ge-
päckexpedienten,““ Güter-
expedienten bezw. Gehül-
fen ““ Stationsverwalter
II. und III. Klasse,'“ Sta-
tionsassistenten,“ Sta-
tionsgehülfen bezw. Diur-
nisten,“ Zugführer, Kon-
dukteure, Wagemwärter,
Wagenaufseher, Bremser.
Subaltern= und Unterbeamte.
Stationsassistent, Stations-
aufseher, Zugführer,
Schaffner, Weichenwärter,
Bahnwärter.
Stationsaufseher, Schaffner,
Weichenwärter, Bahn-
wärter.
Stationsassistent, Stations-
aufseher, Zugführer,
Schaffner, Weichenwärter,
Bahnwärter.
Eine Alters-
grenze ist für
die hessischen
Strecken nicht
festgesetzt.
40 Jahre.
40
40
Bis zum noch
nicht zurückge-
legten 40. Le-
bensjahre.
Verwaltungsrath der Hessi-
schen Ludwigs-Eisenbahn-
gesellschaft zu Mainz.
Bau= und Betriebsverwaltung
Herrmann Bachstein zu
Darmstadt.
Bau= und Betriebsverwaltung
der hessischen Nebenbahnen
im Privatbetriebe zu Darm.
stadt.
Despgleichen.
Desgleichen.
*) Die Bahn-
und Weichen-
wärter finden
nur dann Berück-
sichtigung, wenn
sie längere Zeit
bei der Unter-
haltung und Er-
neuerung des
Oberbaues, so-
wie im Bahn-
bewachungs-- und
Signaldienst ei-
ner im Betriebe
befindlichen Bahn
thatig oder beim
Eisenbahn-Neu-
bau beschäftigt
gewesen sind.
*“) Zur Erlangung
der mit be-.
zeichneten Stel-
len ist eine Prü-
fung erforder-
lich; diese Stel-
len werden nur
gr Hälfte mit
Militäranwär-
tern besetzt.
Die Wagen-
wärter- und
Wagenauf-
seher. Stellen
sind den mit tech-
nischer Vorbil-
dung versehenen
Militäranwär-
tern vorbehalten.
Bei der Be-
setzung sind die
für den Staats-
eisenbahndienst
in dieser Be-
ziehung Fültigen
Vorschriften zur
Anwendung zu
bringen.