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C# absentis. Verschollenhett.
ten, welche dem Abwesenden angefallen sind, für
diesen antreten. — 15)
14) Kraut, a. a. O. S. 251 — 253 u. 200 264.
Gerber, a. a. O. S. 194 Note 4. — Daß dem
Dativkurator die Eigenschaft eines Stellvertreters des
Abwesenden zukomme, insoferne das Vermögensinter-"
dieses erhelscht, räumt auch Mittermaier, a.
. O. S. 497, ein. Aehnlich feifer- a a. O.
. 4 S. 351 (#1. auch Bl. . M &*MN 1 S. 344
— 345) „Bloß persönliche Verhältnisse gehen den
„Kurator durchaus nichts an, soferne dieselben nicht
„in unmittelbarem Zusammenhange mit dem Ver-„mögen
stehen; nachherige Erwerbungen auch nicht,
„insowelt sie nicht ihren Grund in den schon eristl-„renden
Vermögensrechten haben, und nur als Er-„zeugniß
derselben zu betrachten find.“ Das Recht
der prozeffualischen Vertretung des Abwesenden gesteht
dem Dailokurator auch Pfeiffer zu, a. a. O.
S. 355 — 359. Daß Mittermaier und Pfeif-*
nicht weiter gehen, erklärt sich aus ihrer Ansicht,
die Amtsführung des Datiokurators eines Abwesenden
sei überwlegend nach römischem Rechte als bloße
Güter pflege zu beurtheilen. — Unter denjenigen
Rechtsgelehrten, welche bel der deutschrechtlichen
Vormundschaft für Verschollene von der Ansicht elner
successio ex nunc ausgehen, betrachten bei weltem
die Meisten es als einen aus derselben sich ergebenden
Folgesatz, daß angenommen werden müsse, der
Verschollene habe bis zu dem Augenblicke gelebt, wo
seln Tod nach dem Gesetze oder Gerlchtsgebrauche
präsumirt werde, also nach gemeinem Rechte bls zum
zurückgelegten 70. Lebensjahre. (Leyser Med. ad
Pand. Spec. 05 med. 9 et 21. J. A. Th. Kind, de success.
in bons absent. §. 3. Glück, Komment. B. 7
S. 494. Haase, über Ediktalladungen S. 88 N. 6
u. S. 134) Und hieraus folgt natürlich von selbst,
daß, so lange dieser Zeitpunkt nicht eingetreten ist,
alle Erbschaften und Vermächtalsse, die ihm, wenn er
wirklich noch lebte, angefallen sein würden, ihm auch
ungeachtet selner Verschollenbeit als angefallen betrachtet
werden müssen. (Wie dieses auch stillschweigend
voraussetzen Carp #2oy, Jurispr. sor. F. III const.