Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XVI. Band. (16)

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C#  absentis.  Verschollenhett.

ten,  welche  dem  Abwesenden  angefallen  sind,  für
diesen  antreten.  —  15)

14)  Kraut,  a.  a.  O.  S.  251  —  253  u.  200  264.

Gerber,  a.  a.  O.  S.  194  Note  4.  —  Daß  dem
Dativkurator  die  Eigenschaft  eines  Stellvertreters  des
Abwesenden  zukomme,  insoferne  das  Vermögensinter-"
  dieses  erhelscht,  räumt  auch  Mittermaier,  a.

.  O.  S.  497,  ein.  Aehnlich  feifer-  a  a.  O.
.  4  S.  351  (#1.  auch  Bl.  .  M  &*MN  1  S.  344
—  345)  „Bloß  persönliche  Verhältnisse  gehen  den
„Kurator  durchaus  nichts  an,  soferne  dieselben  nicht
„in  unmittelbarem  Zusammenhange  mit  dem  Ver-„mögen
  stehen;  nachherige  Erwerbungen  auch  nicht,
„insowelt  sie  nicht  ihren  Grund  in  den  schon  eristl-„renden
  Vermögensrechten  haben,  und  nur  als  Er-„zeugniß
  derselben  zu  betrachten  find.“  Das  Recht
der  prozeffualischen  Vertretung  des  Abwesenden  gesteht
  dem  Dailokurator  auch  Pfeiffer  zu,  a.  a.  O.

S.  355  —  359.  Daß  Mittermaier  und  Pfeif-*
  nicht  weiter  gehen,  erklärt  sich  aus  ihrer  Ansicht,
die  Amtsführung  des  Datiokurators  eines  Abwesenden
  sei  überwlegend  nach  römischem  Rechte  als  bloße
Güter  pflege  zu  beurtheilen.  —  Unter  denjenigen
Rechtsgelehrten,  welche  bel  der  deutschrechtlichen
Vormundschaft  für  Verschollene  von  der  Ansicht  elner
  successio  ex  nunc  ausgehen,  betrachten  bei  weltem
  die  Meisten  es  als  einen  aus  derselben  sich  ergebenden
  Folgesatz,  daß  angenommen  werden  müsse,  der
Verschollene  habe  bis  zu  dem  Augenblicke  gelebt,  wo
seln  Tod  nach  dem  Gesetze  oder  Gerlchtsgebrauche
präsumirt  werde,  also  nach  gemeinem  Rechte  bls  zum
zurückgelegten  70.  Lebensjahre.  (Leyser  Med.  ad
Pand.  Spec.  05  med.  9  et  21.  J.  A.  Th.  Kind,  de  success.
  in  bons  absent.  §.  3.  Glück,  Komment.  B.  7
S.  494.  Haase,  über  Ediktalladungen  S.  88  N.  6
u.  S.  134)  Und  hieraus  folgt  natürlich  von  selbst,
daß,  so  lange  dieser  Zeitpunkt  nicht  eingetreten  ist,
alle  Erbschaften  und  Vermächtalsse,  die  ihm,  wenn  er
wirklich  noch  lebte,  angefallen  sein  würden,  ihm  auch
ungeachtet  selner  Verschollenbeit  als  angefallen  betrachtet
  werden  müssen.  (Wie  dieses  auch  stillschweigend
  voraussetzen  Carp  #2oy,  Jurispr.  sor.  F.  III  const.