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Formular; C
Deutsches Reich.
Reichswappen.
Zeugniß
über die Befähigung
zum
Maschinisten dritter Klasse
auf
deutschen Seedampfschiffen.
Der (N. N.) [Vor= und Zunamens, geboren zu (N. N.), den ten , wohnhaft
in (J. N.), erhält hierdurch auf Grund der Bekanntmachung vom 26. Juli 1891 (Reichs- Gesetzbl. S. 359)
die Befugniß zur Leitung der Maschinen
a) von Seedampfschiffen, wenn sie nicht zur Beförderung von Reisenden dienen, auf Fahrten
in der Ostsee
in der Nordsee bis zum 61. Grad nördlicher Breite und
im Englischen Kanal,
b) von Seedampfschiffen, wenn sie zur Beförderung von Reisenden dienen, und zwar
von Schleppdampfschiffen und von Fischereidampfschiffen auf jeder Fahrt,
von anderen Seedampfschiffen auf der Fahrt zwischen Plätzen
der Festlands= und Inselküste von Antwerpen bis Windau — jedoch ausschließlich der
Küstenstrecke nördlich vom Aggerkanal und von Frederikshavn, sowie der Umfahrt
um Skagen —,
der Küste der im Kattegatt und südlicher gelegenen dänischen Inseln, einschließlich der
Insel Bornholm, und
der schwedischen Küste von Gothenburg bis Kalmar, einschließlich der Insel Oeland.
.......... ,den..ten 18..
(Firma und Unterschrift der Behörde.)