222 Besihstörung durch Worte.
tur des gemeinen Rechts fast ausnahmslos angenommen
wird, nicht fowohl eine Servituten= als
eine Eigenthumsklage, als welche sie nicht an
das Erforderniß gebunden sein kann, daß Beklagter
eine Servitut oder ähnliche Berechtigung in Anspruch
nehme.
Gewiß liegt eine durchaus verneinende Einlassung
vor, wenn Beklagter sich darauf beschränkt,
das klägerische Eigenthum zu widersprechen, oder
wenn er selbst Eigenthümer (oder Miteigenthümer)
zu sein und die als Servitutsanmaßung bezeichnete
Handlung jure dominü auszuüben behauptet oder
wenn er einen Dritten als Eigenthümer, sich selbst
aber als dessen Prekaristen bezeichnet. Wenn also
die Behauptung der Servitut mit der verneinenden
Einlassung auf die Negatorienklage nicht nothwendig
verbunden ist, beim Ungehorsam des Beklagten
aber immer nur ein solches Vorbringen fingirt
werden kann, welches unter allen Verhältnissen ein
nothwendiger Bestandtheil der verneinenden Einlassung
ist und ohne welches die Klage wenigstens
theilweise zugestanden wäre, so wird die in der
Ueberschrift gegenwärtiger Mittheilung aufgeworfene
Frage, wie im oberstrichterlichen Erkenntnisse vom
22. Mai 1827 geschehen ist, wohl verneint werden
müssen.
Rm.
3.
In wieferne kann wegen einer Besitzstoͤrung durch Worte
eine Klage auf Schutz im fjüngsten Besitz erhoben werden?
Eine Stadtgemeinde hielt einen Komplex von
Grundstücken für städtisches Eigenthum, welchen der
Fiskus für Staatseigenthum ansah. Dieser schloß
mit einer Gesellschaft einen Vertrag ab, worin er
derselben einige Theile jener Grundstücke verkaufte,