Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XXVI. Band. (26)

222  Besihstörung  durch  Worte.

tur  des  gemeinen  Rechts  fast  ausnahmslos  angenommen
  wird,  nicht  fowohl  eine  Servituten=  als
eine  Eigenthumsklage,  als  welche  sie  nicht  an
das  Erforderniß  gebunden  sein  kann,  daß  Beklagter
eine  Servitut  oder  ähnliche  Berechtigung  in  Anspruch
  nehme.

Gewiß  liegt  eine  durchaus  verneinende  Einlassung
  vor,  wenn  Beklagter  sich  darauf  beschränkt,
das  klägerische  Eigenthum  zu  widersprechen,  oder
wenn  er  selbst  Eigenthümer  (oder  Miteigenthümer)
zu  sein  und  die  als  Servitutsanmaßung  bezeichnete
Handlung  jure  dominü  auszuüben  behauptet  oder
wenn  er  einen  Dritten  als  Eigenthümer,  sich  selbst
aber  als  dessen  Prekaristen  bezeichnet.  Wenn  also
die  Behauptung  der  Servitut  mit  der  verneinenden
Einlassung  auf  die  Negatorienklage  nicht  nothwendig
  verbunden  ist,  beim  Ungehorsam  des  Beklagten
  aber  immer  nur  ein  solches  Vorbringen  fingirt
werden  kann,  welches  unter  allen  Verhältnissen  ein
nothwendiger  Bestandtheil  der  verneinenden  Einlassung
  ist  und  ohne  welches  die  Klage  wenigstens
theilweise  zugestanden  wäre,  so  wird  die  in  der
Ueberschrift  gegenwärtiger  Mittheilung  aufgeworfene
Frage,  wie  im  oberstrichterlichen  Erkenntnisse  vom
22.  Mai  1827  geschehen  ist,  wohl  verneint  werden

müssen.
Rm.

3.

In  wieferne  kann  wegen  einer  Besitzstoͤrung  durch  Worte
eine  Klage  auf  Schutz  im  fjüngsten  Besitz  erhoben  werden?

Eine  Stadtgemeinde  hielt  einen  Komplex  von
Grundstücken  für  städtisches  Eigenthum,  welchen  der
Fiskus  für  Staatseigenthum  ansah.  Dieser  schloß
mit  einer  Gesellschaft  einen  Vertrag  ab,  worin  er
derselben  einige  Theile  jener  Grundstücke  verkaufte,