(No. 850.) Allerhöchste Kabinetsorder vom öten Februar 1824., wegen der Rangverhält-
nisse der Justizbeamten im Großherzogthum Posen.
A-# Ihren, in Betreff der Rangverhöltnisse der Justizbeamten im Großherzog=
thum Posen, erstatteten Bericht vom 2ten Februar d. J. bestimme Ich:
1) daß dem Ober-Appellationsgericht zu Posen der Rang jedes andern Ober-
Landesgerichts zukommt, so wie die Inquisitoriate des Großherzogkhums
Posen, den Inquisitoriaten in den übrigen Provinzen gleichzustellen sind;
daß die Landgerichts-Präsidenten mit den Oberlandesgerichts-WVizepräsiden=
ten, die Landgerichtsdirektoren mit den Ober-Landesgerichtsräthen, die
Landgerichtsräthe unmittelbar nach den wirblichen Ober-Landesgerichtsräthen
und vor den Ober-Landesgerichts-Assessoren, die Landgerichts -Assessoren
mit den letztern rangiren, und daß
die bei den Friedens gerichten angestellten Richter und Assessoren mit den Do-
mainen-Justizbeamten in eine Klasse gehbren.
Ein jeder Beame trägt die Uniform seiner Klasse nach den deshalb ergan-
genen Verordnungen; die Landgerichtsrathe tragen die Uniform der Ober-Landes-
gerichtsräthe, ohne Epaulets.
Berlin, den öten Februar 1824.
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Friedrich Wilhelm.
An
den Staats= und Justizminister von Kircheisen.
(No. 351)