Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunzehnter Jahrgang. 1891. (19)

3. Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 26. v. Mts. folgenden Beschluß gefaßt: 
An die Stelle des dritten Absatzes im §. 1 unter b 1 der Anleitung zur steueramtlichen 
Ermittelung des Alkoholgehalts im Branntwein?) treten nachstehende Bestimmungen: 
Wird bei einer solchen Prüfung das Vorhandensein der fraglichen Fälschungsmittel in dem 
Branntwein festgestellt, so ist eine Probe von wenigstens einem Liter des verdächtigen Brannt- 
weins zu entnehmen und zu identifiziren. Die Abfertigung des Branntweins ist alsdann 
vorläufig zu versagen und letzterer, sofern nicht auf seine Abfertigung zur Ausfuhr oder zur 
steuerfreien Verwendung zu gewerblichen u. s. w. Zwecken verzichtet wird, behufs Festhaltung 
der Identität unter amtlichen Verschluß zu legen. Auf besonderen Antrag darf jedoch die 
Abfertigung unter dem ausdrücklichen Vorbehalt vorgenommen werden, daß die Gewährung 
einer Steuervergütung beziehungsweise die Abgabenfreiheit von dem Ergebniß der weiteren 
Untersuchung des Branntweins abhängig bleibt. 
Hat die Prüfung das Vorhandensein größerer Mengen von Fuselöl ergeben, so erfolgt die 
weitere Untersuchung der Probe nach Maßgabe der Anlage 1 durch einen dazu bestellten ver- 
eidigten Chemiker. Ist das Vorhandensein anderer Fälschungsmittel festgestellt, so ist die 
Probe der Direktivbehörde zur weiteren Veranlassung einzureichen. 
Die Kosten der Untersuchung fallen in dem Falle, daß durch das Ergebniß ein unzulässiger 
srann des Branntweins an Fuselöl 2cc. festgestellt wird, den betheiligten Gewerbetreibenden 
zur Last. 
Berlin, den 8. Dezember 1891. 
Der Reichskanzller. 
In Vertretung: Freiherr von Maltzahn. 
Anlage 1 
zur Anleitung für die Ermittelung 
des Alkoholgehalts im Branntwein. 
  
Anmeisung 
zur Bestimmung des Fuselöls. 
Die Bestimmung des Fuselöls erfolgt durch Ausschüttelung mit Chloroform. 
« Man bestimmt das spezifische Gewicht des Branntweins mit der Westphalschen Waage und ent— 
nimmt aus den Alkoholtafeln von Hehner den zugehörigen Alkohol-Volumenprozentgehalt. Die Ver— 
dünnungstabelle I lehrt dann, wie viel Kubikzentimeter Wasser zu 100 cem Branntwein zuzusetzen sind, 
damit ein Branntwein von 30 Volumenprozenten entstehe. Man mißt zu diesem Zweck 100 cem des 
Branntweins in einem Maßkölbchen bei 15),56 C. ab, gießt den Inhalt in eine 300 bis 400 cem fassende 
Flasche, läßt die aus der Tabelle I sich ergebende Menge Wasser aus einer Bürette zufließen, wobei 
elwa 50 cem Wasser zum Ausspülen des 100 cem Kölbchens dienen, schüttelt um, verstopft die Flasche, 
kühlt sie auf 1556 C. ab und bestimmt von neuem das spezifische Gewicht mit der Westphalschen Waage. 
  
7) Central-Blatt für 1889 Seite 321. 
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