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legten oder zu ermäßigten Sätzen verzollten oder zollfrei abgelassenen Menge — in den beiden letzteren
Fällen mit Hinweis auf die Veranlassung — und des danach berechneten Zollertrages. Die Nachweisung
ist in zweierleiweise zu geben, nämlich einmal für das Etatsjahr in der Reihenfolge der Waaren—
gattungen nach den Abtheilungen des Zolltarifs, sodann für das Kalenderjahr in der Reihenfolge dieser
Abtheilungen nach der Höhe des berechneten Zollertrages.
S. 69 U E.
Die unmittelbare Durchfuhr durch das Zollgebiet nach den einzelnen Waarengattungen und den
einzelnen Ländern der Herkunft beziehungsweise Bestimmung; beide Nachweisungen sind nicht nur im all-
gemeinen, sondern diejenige nach den Waarengattungen auch für jede derselben, jedoch unter thunlichster
Zusammenfassung verwandter Nummern, nach den wichtigeren Herkunfts= beziehungsweise Bestimmungs-
ländern, diejenigen nach den einzelnen Herkunfts= beziehungsweise Bestimmungsländern auch für jedes
nach Waarengruppen, die den Hauptabtheilungen des Zolltarifs entsprechen, zu liefern.
S. 69 II F. « ·
Der allgemeine Waarenverkehr des deutschen Zollgebiets nach den einzelnen Waarengattungen.
8. 70.
Die Jahresnachweisungen über die gesammte Ein- und Ausfuhr des Zollgebiets (mit Ausschluß
der unmittelbaren Durchfuhr) sind sowohl bezüglich der einzelnen Waarengattungen, als auch bezüglich
des Verkehrs mit den einzelnen Herkunfts= und Bestimmungsländern (diesen Verkehr für jedes Land
nicht nur im ganzen, sondern auch in seiner Zergliederung nach den verschiedenen Waarengattungen
genommen), auf die Werthe der Waaren zu erstrecken.
Zu dem Ende hat das Kaiserliche Statistische Amt die Einheitspreise der einzelnen Waaren-
gattungen alljährlich schätzungsweise zu ermitteln. Zum Zweck dieser Preisermittelung ist dasselbe befugt:
1. geeignete Sachverständige zu vernehmen, welchen, soweit sie von auswärts berufen werden,
Tagegelder und Reisekosten zu gewähren sind;
2. die Hauptzollämter und Hauptsteuerämter betreffs solcher Waarennummern, welche verschiedene
Waarengattungen ohne Unterscheidung zusammenfassen, um die namentliche Bezeichnung der
Gattung der Waaren in den Nachweisungen über die Einfuhr in den freien Verkehr und die
Ausfuhr aus demselben, sowie für einzelne Waarennummern, deren Preisermittelung ohne
Kenntniß der Versendungsorte oder der besonderen Art der Waare zu große Schwierigkeiten
bietet, um Einsendung der von den Waarenführern eingelieferten Anmeldescheine der Waaren-
absender zu ersuchen.
Diese Anmeldescheine sind nach ihrer Benutzung den betreffenden Hauptzollämtern 2c. mit
thunlichster Beschleunigung zurückzugeben.
Uebergangsbestimmungen.
à. Zu den Ausführungsbestimmungen.
Zu den nach §. 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1879, die Statistik des Waarenverkehrs des
deutschen Zollgebiets mit dem Auslande betreffend, abzugebenden Anmeldescheinen können, sofern nicht
§. 7 Absatz 4 der neuen Ausführungsbestimmungen Platz greift, bis zum 31. Januar 1889 Formulare
mah den bisherigen Mustern (Anlage 2 bis d der Bekanntmachung vom 20. November 1879) verwendet
werden.
Die seitherigen im §. 7 erwähnten Formulare Anlagen 23 bis c und e dürfen noch bis Ende
1892 benutzt werden.
II.
Die Bestimmungen in 8§. 32, 33, 36, 56, 57, 68 und 69 II G, H der Dienstvorschriften
kommen in Weghfall.
III.
Die Anlagen zu §§. 16, 35 und 37 der Dienstvorschriften werden wie folgt geändert:
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