Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Benutzung innerhalb der Fabrik (z. B. Untersuchung im Laboratorium) mündlich anzumelden- 
Häufig wiederkehrende derartige Probeentnahmen können ein= für allemal, nach näherer Anleitung 
der Steuerstelle, schriftlich angemeldet werden. » 
§. 38. Jede Entnahme von Zucker aus der Fabrik ist der Zuckersteuerstelle mittelst einer D. Entnahme 
Abmeldung nach Muster 4, und zwar, sofern der Zucker nicht in den freien Verkehr abgefertigt von Zuckeraus 
werden soll, in zwei Ausfertigungen anzumelden. er Fabrik. 
Die Abmeldung muß enthalten: 
a) die Zahl der Kolli, deren Verpackungsart, etwaige Zeichen und Nummern, Brutto= und 
Nettogewicht, ferner die Art des Zuckers, die Angabe der begehrten Abfertigungsweise 
und den Namen und Wohnort des Waarenempfängers, 
b) bei der Entnahme von Syrup und Melasse außerdem auch eine Angabe darüber, ob 
der Quotient unter 70 oder 70 und mehr beträgt (vergl. §. 1). 
Soll der abgemeldete Zucker mit Begleitschein I oder II versendet werden, so genügt die 
Abmeldung des Zuckers in dem Begleitschein. 
§. 39. Wenn der abzufertigende Zucker aus einer größeren Anzahl von Kolli gleicher 
Verpackungsart mit annähernd demselben Brutto= und Nettogewicht besteht, so kann die Angabe 
des Bruttogewichts auch partieweise, nach sogenannten Schalgängen, erfolgen. Auch ist in diesem 
Falle die Anmeldung des Gesammtbruttogewichts sowie des Gesammtnettogewichts mit der Angabe 
zulässig, daß jedes Kollo das gleiche zu bezeichnende Durchschnittsgewicht hat. 
40. Wird Zucker in Broten, Blöcken, Platten oder ähnlichen gleichmäßigen Formen 
von annähernd gleichem Einzelgewicht unter amtlicher Aufsicht verpackt oder soll solcher unverpackt 
zum freien Verkehr abgefertigt oder unter Raumverschluß versendet werden, so kann sich die An- 
meldung auf Angabe der Art und der Stückzahl beschränken; der Anmelder hat aber in diesem 
Falle die Richtigkeit der amtlichen Gewichtsermittelung durch Mitunterzeichnung der Revisions- 
bescheinigung anzuerkennen. 
« 8. 41. Wird anderer Zucker unter amtlicher Aufsicht in Kolli von gleichem Nettogewicht 
verpackt, so genügt die Anmeldung der Zahl, Art, Bezeichnung der Kolli, der Art des Zuckers und 
des Nettogewichts für das Kollo mit besonderer Angabe des Gesammtnettogewichts. Die Richtigkeit 
der amtlichen Ermittelung des Bruttogewichts, soweit solche stattfindet (vergl. 8. 46), hat der An— 
melder alsdann unterschriftlich anzuerkennen. 
§. 42. Soll Zucker, welcher in Kolli von gleichem Nettogewicht verpackt ist, zum freien 
Verkehr abgefertigt werden, so genügt die Angabe des Nettogewichts gemäß §. 41 auch dann, wenn 
die Verpackung nicht unter amtlicher Aufsicht stattgefunden hat. 
Giebt der Anmelder die schriftliche Erklärung ab, daß er außer Stande sei, über das 
Gewicht des in den freien Verkehr abzufertigenden Zuckers eine zuverlässige Angabe zu machen, so 
kann ihm diese Angabe erlassen werden, sofern das Gewicht der zur Aufnahme des Zuckers be- 
stimmten Umschließungen vor der Verpackung amtlich festgestellt und letztere unter amtlicher Aufsicht 
erfolgt ist. Es hat aber in einem solchen Falle der Anmelder die Richtigkeit der amtlichen Gewichts- 
ermittelung unterschriftlich anzuerkennen. 
§. 43. Abmeldungen, welche den vorerwähnten Bedingungen nicht entsprechen, sind zur 
Vervollständigung oder Umschreibung zurückzugeben. 
Die abgegebenen Abmeldungen werden von der Steuerstelle in das nach Muster 8 zu My 7 
führende Abmeldungs-Register fortlaufend eingetragen. ster 8. 
Die Abmeldungen sind, soweit aus ihnen eine Steuererhebung entspringt, dem Zuckersteuer- 
Hebe-Register als Beläge beizufügen und von der Revisionsbehörde zur demnächstigen Prüfung des 
Abmeldungs-Registers zurückzubehalten. « 
§.44.DerAmnclderhaftetfürdieRichtigkeitseinerAngaben.EssindHHcdochAM 
weichungen von dem angemeldeten Gewicht, welche sich bei der Revision herausstellen, straffrei, 
wenn der Unterschied zehn Prozent des angemeldeten Gewichts nicht übersteigt. Auch sind Ab- 
weichungen von den Angaben über den Ouotienten der Zuckerabläufe straffrei zu lassen, insofern 
nicht in den Fällen, in welchen der Quotient auf weniger als 70 angegeben ist, der ermittelte 
Quotient 73 oder mehr beträgt. b. Abfertigun 
§. 45. Soweit nicht die Bestimmungen in den nachfolgenden Paragraphen Platz greifen, beim' #usung 
ist für jedes einzelne Kollo das Brutto= und Nettogewicht zu ermitteln. Die Art des Zuckers kann in den freien 
.. Verkehr. 
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a. Abmeldung.
	        
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