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Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 21. d. M. beschlossen, die nachstehenden Ausführungsbestimmungen
zu dem Gesetze vom 31. Mai 1891, betreffend das Reichsschuldbuch (Reichs-Gesetzbl. S. 321),
zu genehmigen.
Berlin, den 27. Januar 1892.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr v. Maltzahn.
Ausführungsbestimmungen
zu dem Gesetze vom 31. Mai 1891, betreffend das Reichsschuldbuch (Reichs-Gesetzbl. S. 321).
Artikel 1 (§§. 2 und 4 des Gesetzes vom 31. Mai 1891).
1. Ueber die zu verschiedenen Zinssätzen erfolgenden Eintragungen in das Reichsschuldbuch
werden getrennte Bücher geführt.
Jedes dieser Bücher zerfällt in sieben Abtheilungen:
Abtheilung I für physische Personen (§. 4 Nr. 1 des Gesetzes),
Abtheilung lI für Handelsfirmen (§. 4 Nr. 2 daselbst),
Abtheilung lll für eingetragene Genossenschaften,
Abtheilung IV für eingeschriebene Hülfskassen,
Abtheilung V für juristische Personen,
zu Ill bis V, sofern sie im Inlande ihren Sitz haben (S. 4 Nr. 3 daselbst),
Abtheilung VI für Vermögensmassen ohne juristische Persönlichkeit, wie Stiftungen, Anstalten,
Familienfideikommisse, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde oder unter deren
Aufsicht geführt wird (§. 4 Nr. 4 daselbst),
Abtheilung VII für Vermögensmassen, deren Verwalter ihre Verfügungsbefugniß über die
Masse durch eine gerichtliche oder notarielle Urkunde nachweisen (ebendaselbst).
Für jede Abtheilung werden so viel einzelne Konten angelegt, als Gläubiger einzutragen sind.
Jedes Konto wird nach dem beifolgenden Muster I eingerichtet. Anage 1.
Zu jeder Abtheilung ist ein alphabetisches Namenregister zu führen.
Die Abschrift des Reichsschuldbuchs wird in einem besonderen Gebäude aufbewahrt. Die
Abschrift der einzelnen Eintragungen wird spätestens eine Woche nach den Eintragungen selbst bewirkt.
2. Bei Prüfung der Frage, ob die zur Umwandlung in eine Buchschuld eingereichten Reichs-
schuldverschreibungen zum Umlauf brauchbar sind (§. 2 des Gesetzes) ist Folgendes zu beachten:
Die Schuldverschreibungen dürfen nicht gerichtlich für kraftlos erklärt oder von einem Gericht oder
einer mit Vollstreckungsbefugniß ausgestatteten Behörde mit Beschlag belegt sein. Befindet sich eine
Außerkurssetzung darauf vermerkt, so muß auch der Vermerk ordnungsmäßiger Wiederinkurssetzung sich
vorfinden. Die Umwandlung befleckter oder beschädigter Stücke ist nur zulässig, wenn nach dem Ermessen
der Reichsschuldenverwaltung der Antragsteller sich als der rechtmäßige Besitzer der umzuwandelnden
Schuldverschreibungen ausgewiesen hat. Jeder eingereichten Schuldverschreibung müssen die noch nicht
fälligen Zinsscheine (Kupons) und der dazu gehörige Erneuerungsschein (Talon, Anweisung) beigefügt
sein. Nur den Schuldverschreibungen, welche in einem dem Fälligkeitstermin der Zinsen vorangehenden
Monat eingereicht werden, sind die nächstfälligen Zinsscheine nicht beizufügen.
Artikel 2 (§. 3 a. a. O.).
1. Zu dem Antrage auf Eintragung einer Buchschuld ist das beiliegende Muster II zu benutzen. Anlage II
2. Die Bezeichnung des Gläubigers muß so genau erfolgen, daß die Unterscheidung von einem
anderen mit Sicherheit geschehen kann.