Telegraphische
ost-
anweisungen.
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u Postanweisungen müssen frankirt werden. Die Gebühr beträgt ohne Unterschied der
Entfernung:
bis 100 Maurrr 20 P-f.
über 100 bis 200 Mre 30
= 200 = 400 - .. ....40-
.111ZuPostanweifungendürfennurFormularebenutztwerden,welchevondenPostanstalten
bezogen sind. Den Absendern ist nicht gestattet, für eigene Rechnung hergestellte Formulare zu Post-
anweisungen postmäßig zu verwenden. Ungestempelte Formulare zu Postanweisungen werden von
den Postanstalten in Mengen von mindestens 20 Stück zum Preise von 10 Pf. für je 20 Stück
verabfolgt. Für gestempelte Formulare wird nur der Betrag des Stempels erhoben.
Iv Die Ausfüllung der Postanweisungen ist handschriftlich mit Tinte zu bewirken, kann
aber auch durch Druck geschehen. Die Angabe des Geldbetrages hat in der Reichswährung zu
erfolgen. Die Marlsumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein.
V Der der Postanweisung angefügte Abschnitt kann vom Absender zu Mittheilungen
benutzt werden.
VI Ueber den eingezahlten Betrag wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt.
VII. Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt gegen Rückgabe der quittirten Post-
anweisung. Der Abschnitt der Postanweisung kann vom Empfänger zurückbehalten werden.
VIII. Die Erhebung des Geldbetrages bei der Postanstalt am Bestimmungsort muß, sofern
der Betrag nicht durch den bestellenden Boten überbracht wird, spätestens innerhalb 7 Tage, vom
Tage der Aushändigung der Postanweisung gerechnet, erfolgen. Andernfalls wird die Rückzahlung
des Geldes an den Aufgeber eingeleitet, oder, sofern derselbe nicht zu ermitteln ist, das für un-
bestellbare Sendungen vorgeschriebene Verfahren zur Anwendung gebracht. —
IX Stehen der Postanstalt am Bestimmungsort die erforderlichen Geldmittel augenblicklich
nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die Beschaffung der
Mittel erfolgt ist.
X Wenn dem Empfänger eine Postanweisung abhanden gekommen ist, so hat derselbe der
Postanstalt am Bestimmungsort von dem Verluste Mittheilung zu machen. Von dieser Postanstalt
wird alsdann bei etwaiger Vorlegung der Anweisung die Zahlung bis auf weiteres ausgesetzt.
Es ist Sache des Empfängers, durch Vermittelung des Absenders bei der Aufgabe-Postanstalt die
Uebersendung eines vom Absender auszufertigenden Doppels der Postanweisung zu erwirken. Bei
der Einlieferung des Doppels muß die bei der Aufgabe der abhanden gekommenen Postanweisung
ertheilte Einlieferungsbescheinigung von dem Aufgeber vorgelegt werden. Die Versendung des
Doppels von dem Aufgabe= nach dem Bestimmungsorte erfolgt kostenfrei.
8. 20.
1 Die Ueberweisung auf Postanweisungen eingezahlter Beträge kann auf Verlangen des
Absenders durch Vermittelung des Telegraphen erfolgen, wenn zwischen der Postanstalt am Auf-
gabeort und der Postanstalt am Bestimmungsort oder auf einem Theile des Weges telegraphische
Verbindung besteht.
· II Falls ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung des Telegramms,
mittels dessen die Ueberweisung erfolgt, der Postanstalt des Aufgabeorts ob. Münscht der Absender
durch dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung über das Geld bezügliche Mittheilungen zu
mahen so muß er diese der Postanstalt schriftlich übergeben, welche sie in das Telegramm mit
aufnimmt.
. Bei telegraphischen Postanweisungen, welche an Orten ohne Telegraphenanstalt zur
Post gegeben werden, wird das Telegramm von der Annahme-Postanstalt mit der nächsten Post-
gelegenheit der am schnellsten zu erreichenden, dem allgemeinen Verkehre dienenden Telegraphenanstalt
als Einschreibsendung zugeführt.
IV. Ist eine telegraphische Postanweisung nach einem mit einer Telegraphenanstalt nicht
versehenen Postorte gerichtet, so erfolgt die Weiterbeförderung des Telegramms von der letzten
Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt ebenfalls mit der nächsten Postgelegenheit als
Einschreibsendung.
V. Der Aufgeber hat zu entrichten: