Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

Telegraphische 
ost- 
anweisungen. 
— 438 — 
u Postanweisungen müssen frankirt werden. Die Gebühr beträgt ohne Unterschied der 
Entfernung: 
bis 100 Maurrr 20 P-f. 
über 100 bis 200 Mre 30 
= 200 = 400 - .. ....40- 
.111ZuPostanweifungendürfennurFormularebenutztwerden,welchevondenPostanstalten 
bezogen sind. Den Absendern ist nicht gestattet, für eigene Rechnung hergestellte Formulare zu Post- 
anweisungen postmäßig zu verwenden. Ungestempelte Formulare zu Postanweisungen werden von 
den Postanstalten in Mengen von mindestens 20 Stück zum Preise von 10 Pf. für je 20 Stück 
verabfolgt. Für gestempelte Formulare wird nur der Betrag des Stempels erhoben. 
Iv Die Ausfüllung der Postanweisungen ist handschriftlich mit Tinte zu bewirken, kann 
aber auch durch Druck geschehen. Die Angabe des Geldbetrages hat in der Reichswährung zu 
erfolgen. Die Marlsumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein. 
V Der der Postanweisung angefügte Abschnitt kann vom Absender zu Mittheilungen 
benutzt werden. 
VI Ueber den eingezahlten Betrag wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt. 
VII. Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt gegen Rückgabe der quittirten Post- 
anweisung. Der Abschnitt der Postanweisung kann vom Empfänger zurückbehalten werden. 
VIII. Die Erhebung des Geldbetrages bei der Postanstalt am Bestimmungsort muß, sofern 
der Betrag nicht durch den bestellenden Boten überbracht wird, spätestens innerhalb 7 Tage, vom 
Tage der Aushändigung der Postanweisung gerechnet, erfolgen. Andernfalls wird die Rückzahlung 
des Geldes an den Aufgeber eingeleitet, oder, sofern derselbe nicht zu ermitteln ist, das für un- 
bestellbare Sendungen vorgeschriebene Verfahren zur Anwendung gebracht. — 
IX Stehen der Postanstalt am Bestimmungsort die erforderlichen Geldmittel augenblicklich 
nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die Beschaffung der 
Mittel erfolgt ist. 
X Wenn dem Empfänger eine Postanweisung abhanden gekommen ist, so hat derselbe der 
Postanstalt am Bestimmungsort von dem Verluste Mittheilung zu machen. Von dieser Postanstalt 
wird alsdann bei etwaiger Vorlegung der Anweisung die Zahlung bis auf weiteres ausgesetzt. 
Es ist Sache des Empfängers, durch Vermittelung des Absenders bei der Aufgabe-Postanstalt die 
Uebersendung eines vom Absender auszufertigenden Doppels der Postanweisung zu erwirken. Bei 
der Einlieferung des Doppels muß die bei der Aufgabe der abhanden gekommenen Postanweisung 
ertheilte Einlieferungsbescheinigung von dem Aufgeber vorgelegt werden. Die Versendung des 
Doppels von dem Aufgabe= nach dem Bestimmungsorte erfolgt kostenfrei. 
8. 20. 
1 Die Ueberweisung auf Postanweisungen eingezahlter Beträge kann auf Verlangen des 
Absenders durch Vermittelung des Telegraphen erfolgen, wenn zwischen der Postanstalt am Auf- 
gabeort und der Postanstalt am Bestimmungsort oder auf einem Theile des Weges telegraphische 
Verbindung besteht. 
· II Falls ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung des Telegramms, 
mittels dessen die Ueberweisung erfolgt, der Postanstalt des Aufgabeorts ob. Münscht der Absender 
durch dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung über das Geld bezügliche Mittheilungen zu 
mahen so muß er diese der Postanstalt schriftlich übergeben, welche sie in das Telegramm mit 
aufnimmt. 
. Bei telegraphischen Postanweisungen, welche an Orten ohne Telegraphenanstalt zur 
Post gegeben werden, wird das Telegramm von der Annahme-Postanstalt mit der nächsten Post- 
gelegenheit der am schnellsten zu erreichenden, dem allgemeinen Verkehre dienenden Telegraphenanstalt 
als Einschreibsendung zugeführt. 
IV. Ist eine telegraphische Postanweisung nach einem mit einer Telegraphenanstalt nicht 
versehenen Postorte gerichtet, so erfolgt die Weiterbeförderung des Telegramms von der letzten 
Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt ebenfalls mit der nächsten Postgelegenheit als 
Einschreibsendung. 
V. Der Aufgeber hat zu entrichten:
	        
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