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bestimmt. Die Ober-Postdirektionen können in besonderen Fällen die Beschränkung der Dienststunden
an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen zeitweise ganz oder zum Theil aufheben.
IVy Die von den Ober-Postdirektionen in Bezug auf die Dienststunden der Postanstalten
getroffenen Festsetzungen müssen zur Kenntniß des Publikums gebracht werden.
« vDieSchlußzeitfürdieEinlieferungbeidenAnnahmestellenderPostanftaltentrijtein:
1. Für Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben, über welche dem Absender
eine Einlieferungsbescheinigung nicht zu ertheilen ist:
eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weiter-
gange der Post. «
Bei Postanstalten auf den Eisenbahnhöfen tritt für die bezeichneten Gegenstände
die Schlußzeit erst fünf Minuten vor dem planmäßigen Abgange des Zuges ein;
auch können diese Gegenstände bis unmittelbar vor dem Abgange des Zuges,
soweit der Bahnsteig zugänglich ist, in die Briefkasten der Bahnpostwagen gelegt
werden.
2. Für einzuschreibende Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben:
eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weiter-
gange der Post; jedoch sind sämmtliche Postanstalten berechtigt, im Fall durch
denselben Absender mehr als drei Einschreibbriefe zugleich eingeliefert werden, eine
Schlußzeit von einer Stunde in Anspruch zu nehmen.
3. Für alle anderen Gegenstände:
eine Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weitergange der Post.
VI Falls die ordnungsmäßige Bearbeitung der Sendungen innerhalb der vorstehend be-
stimmten Schlußzeiten wegen besonderer örtlicher Verhältnisse nicht ausführbar sein sollte, können
die Ober-Postdirektionen eine angemessene Verlängerung der Schlußzeiten eintreten lassen.
VII In jedem Falle werden bei Postbeförderungen auf Eisenbahnen die Schlußzeiten um
so viel verlängert, als erforderlich ist, um die Sendungen von der Postanstalt nach dem Bahnhofe
zu befördern und auf dem Bahnhofe selbst überzuladen.
VIII. Für Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, bildet der Ablauf
der Dienststunden die Schlußzeit, insofern nicht nach Maßgabe des Abgangs der Post die Schluß-
zeit nach den vorstehenden Festsetzungen früher eintritt.
IX. Die an oder in den Posthäusern befindlichen Briefkasten müssen bei Eintritt der
Schlußzeit jeder Post, und zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehenden Posten
auch noch vor deren Abgang, geleert werden. Bei Sendungen, welche in Briefkasten fern vom
Posthaus gelegt werden, ist auf Mitbeförderung mit der zunächst abgehenden Post nur insoweit zu
rechnen, als die Sendungen nach der gewöhnlichen Zeit der Leerung der Kasten vor Schluß der in
Betracht kommenden Posten zum Posthause gelangen.
X Bei denjenigen Postanstalten und selbständigen Telegraphenanstalten, welche von der Post-
behörde hierzu besonders ermächtigt sind, dürfen Einschreibbriefsendungen zu solchen Postbeförderungs-
gelegenheiten, welche außerhalb oder kurz nach Beginn der für den Verkehr am Schalter bestimmten
Dienststunden sich darbieten, auf Verlangen auch außerhalb der Dienststunden angenommen werden.
Voraussetzung für die zu ertheilende Ermächtigung ist, daß zur Zeit der Einlieferung auch ohnehin
ein Beamter oder mehrere Beamte bei der Verkehrsanstalt dienstlich anwesend sind. Für jeden
Brief ist eine besondere Einlieferungsgebühr von 20 Pf. im voraus zu entrichten. Bei Post-
anstalten muß die Einlieferung bis spätestens eine halbe Stunde vor dem Abgange der Post, bei
Telegraphenanstalten so zeitig erfolgen, daß die Briefe eine halbe Stunde vor dem Abgange der
Post der Ortspostanstalt überliefert werden können. Werden durch denselben Absender mehr als
drei Einschreibbriefe eingeliefert, so kann eine Schlußzeit von einer Stunde in Anspruch ge-
nommen werden.
XI Unter den nämlichen Voraussetzungen und bis zu denselben Schlußzeiten (X) dürfen bei
denjenigen Postanstalten, welche von der Postbehörde hierzu besonders ermächtigt sind, auch ge-
wöhnliche Packetsendungen auf Verlangen außerhalb der Schalterdienststunden angenommen werden.
Die Packete müssen als „dringende“ bezeichnet sein. Für jedes Packet ist, neben den im F. 13 für
dringende Packetsendungen festgesetzten Gebühren, eine besondere Einlieferungsgebühr von 20 Pf. im
veraus zu entrschten.
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b. Schlußzeit.