versicherungsgesetzes) als Krankengeld zu beanspruchen hat, so bleibt dasselbe nur noch für die Dauer von
zwei Wochen nach dem Eintritt in die Beschäftigung befreit.G
Kassenmitglieder, deren Arbeitgeber einer Innung erst nach der Crrichtung der Innungs-Kranken-
kasseh beigetreten ist, gehören der Orts-Krankenkasse nur noch bis zum Ablauf des Rechnungsjahres an,
wenn der Arbeitgeber drei Monate vor Ablauf desselben dem Vorstande der Orts-Krankenkasse seinen Ein-
tritt in die Innung nachgewiesen hat.G
S. 3.
Auf ihren Antrag sind. durch den. Kassenvorstand von der Mitgliedschaft zu befreien:
Personen, welche in Folge von Verletzungen, Gebrechen, chronischen Krankheiten oder Alter
nur theilweise oder nur zeitweise erwerbsfähig sind, wenn der unterstützungspflichtige Armen-
verband der Befreiung zustimmt,
2. Personen, welchen gegen ihren Arbeitgeber für den Fall der Erkrankung ein Rechtsanspruch
auf eine den Bestimmungen des §. 6 des Krankenversicherungsgesetzes entsprechende oder
gleichwerthige Unterstützung zusteht, sofern die Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers zur Er-
füllung des Anspruchs gesichert ist.
Wird der Antrag auf Befreiung von dem Kaffenvorstand abgelehnt, so entscheidet auf Anrufen
des Antragstellers die Aufsichtsbehörde endgültig.
In dem Falle zu 2 gilt die eingeräumte Befreiung nur für die Dauer des Arbeitsvertrages.
Sie erlischt vor Beendigung des Arbeitsvertrages:
a) wenn sie von der Aufsichtsbehörde wegen nicht genügender Leistungsfähigkeit des Arbeit-
gebers von Amtswegen oder auf Antrag eines Betheiligten aufgehoben wird,
b) wenn der Arbeitgeber die befreite Person zur Krankenversicherung anmeldet. Die An-
meldung ist ohne rechtliche Wirkung, wenn die befreite Person zur Zeit derselben bereits
erkrankt war.
Insoweit im Erkrankungsfalle der gegen den Arbeitgeber bestehende Anspruch nicht erfüllt
wird, ist auf Antrag der befreiten Person von der Kasse die statutenmäßige Krankenunterstützung zu ge-
währen. Die zu dem Ende gemachten Aufwendungen sind von dem Arbeitgeber zu erstatten.
4.
Auf den Antrag des Arbeitgebers sind 98. den Kassenvorstand von der Mitgliedschaft zu be-
freien Lehrlinge, welchen durch den Arbeitgeber für die während der Dauer des Lehrverhältnisses ein-
tretenden Erkrankungsfälle der Anspruch auf freie Kur oder Verpflegung in einem Krankenhause auf die im
§. 6 Absatz 2 des Krankenversicherungsgesetzes bezeichnete Dauer gesichert ist. [Gleiches gilt von Personen,
welche im Falle der Arbeitslosigkeit in einer die Versicherungspflicht begründenden Art in Wohlthätigkeits-
anstalten beschäftigt werden, deren Zweck darin besteht, arbeitslosen Personen vorübergehend Beschäftigung
zu gewähren (Arbeiterkolonien und dergl.)l.
Die Bestimmungen des §. 3 Absatz 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
B. Beitrittsberechtigte.
§. 5. O
Berechtigt, der Kasse als Mitglieder beizutreten, sind:
1. alle innerhalb des Gemeindebezirks von Gewerbetreibenden der im §. 1 bezeichneten Art gegen
Gehalt oder Lohn beschäftigten Personen, deren Beschäftigung durch die Natur ihres Gegen-
(6) Vergleiche §. 75 Absatz 2 des Gesetzes.
(7) Wegen der Innungs-Krankenkassen vergleiche §. 1.
(8) Vergleiche §. 73 Ibjsat 3 des Gesetzes.
Zu 8. 3
Diese Bestimmung findet auch ohne Aufnahme in das Statut kraft 8. 3a des Gesetzes Anwendung. — Die im
3 des Gesetzes bezeichneten Personen werden bei Kassen der hier in Frage stehenden Art nur ausnahmsweise vor-
kmine und sind deshalb hier unberücksichtigt geblieben. .
Z§
Diese Bestimmung findet auch ohne Aufnahme in das Statut kraft §. 3b des Gesetzes Anwendung.
Zu §. 5. ·
(1) Vergleiche §. 19 Absatz 3 des Gesetzes.