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B. Generalversammlung.
Zusammensetzung.
S. 51. (A) Gdu2)
Die Generalversammlung besteht aus
1. sämmtlichen Kassenmitgliedern, welche großjährig und im Besitze der bürgerlichen Ehren-
rechte sind; G)
2. aus denjenigen Arbeitgebern, welche für Kassenmitglieder Beiträge aus eigenen Mitteln zu
leisten haben.
Arbeitgeber sind berechtigt 0, sich in der Generalversammlung durch ihre Geschäftsführer oder
Betriebsbeamten vertreten zu lassen. Von der Vertretung ist dem Kassenvorstande vor Beginn der General--
versammlung Anzeige zu machen. Im übrigen darf das Stimmrecht nicht durch Bevollmächtigte oder
Stellvertreter ausgeübt werden.
In der Generalversammlung führt jedes stimmberechtigte Kassenmitglied zwei Stimmen und jeder
stimmberechtigte Arbeitgeber für jedes von ihm beschäftigte stimmberechtigte Kassenmitglied eine Stimme. G)
[Für Arbeitgeber ruht das Stimmrecht, solange sie mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstande sind.]
Die Zahl der den erschienenen Arbeitgebern oder ihren Vertretern hiernach zustehenden Stimmen wird in
jeder Generalversammlung vor Beginn der weiteren Verhandlungen vom Vorsitzenden festgestellt und
verkündet.
oder (B)
S. 51. (8)0#
[Die Generalversammlung besteht aus Vertretern der Kassenmitglieder und Arbeitgeber, welche in
geheimer Wahl auf (—... Jahre gewählt werden. Die Kassenmitglieder haben die Vertreter aus
Zu §. 51.
(1) Für die Bildung der Generalversammlung ist Folgendes zu beachten:
a) Für Kassen, welche weniger als 500 Mitglieder zählen, kann die Generalversammlung aus Vertretern
bestehen; für Kassen mit 500 und mehr Mitgliedern muß die Generalversammlung aus Vertretern bestehen
(§. 37 des Gesetzes).
b) Die Zusammensetzung der Generalversammlung muß durch das Statut geregelt werden (vergleiche §. 23
Absatz 2 Ziffer 5 des Gesetzes).
e) Den Arbeitgebern steht ein Anspruch auf Vertretung in der Generalversammlung zu, welche nach dem
Verhältniß ihrer Beiträge zu bemessen ist und ein Drittel der Gesammtvertretung nicht übersteigen darf
(vergleiche §. 38 des Gesetzes).
d) Die Vertreter sind von Arbeitgebern und Kassenmitgliedern getrennt zu wählen. Die Wahlen sind geheim.
(2) Das Statut hat entweder die Bestimmung zu treffen, daß die Generalversammlung aus sämmtlichen stimm-
berechtigten Kassenmitgliedern und Arbeitgebern bestehen soll, oder, daß sie aus Vertretern bestehen soll. Eine Bestimmung,
nach welcher die Generalversammlung nach der wechselnden Zahl der Kassenmitglieder bald aus sämmtlichen Stimmbe-
rechtigten, bald aus Vertretern bestehen soll, würde in der Ausführung zu Schwierigkeiten und zu Zweifeln über die
Gültigkeit der Beschlüsse der Generalversammlung führen Soweit nicht schon aus anderen Gründen die Zusammensetzung
aus Vertretern zweckmäßig scheint, ist sie daher seis dann vorzuziehen, wenn die Möglichkeit einer Vermehrung der Mit-
gliederzahl auf 500 und mehr nahe liegt, weil sonst in diesem Falle eine Statutenänderung erforderlich wird.
G) Weitere Beschränkungen sind für den Fall, daß die Generalversammlung nicht aus Vertretern besteht, nach
§. 37 Absatz 1 des Gesetzes unzulässig.
(4) Vergleiche §. 38a Absatz 1 des Gesetzes.
(5) Diese Regelung hat die Wirkung, daß die Arbeitgeber bei Kassen, welche nur Mitglieder zählen, deren Arbeit-
geber Beiträge aus eigenen Mitteln zu leisten haben, ein Drittel sämmtlicher Stimmen führen, dagegen bei Kassen, welche
auch andere Mitglieder zählen, eine der Zahl der letzteren und folgeweise ihrer Beitragsverhältnisse entsprechende Minderung
ihres Stimmgewichtes erleiden. Sie erscheint daher als die einfachste Art, der gesetzlichen Anforderung zu genügen.
sich (6) Soll die Generalversammlung aus Vertretern bestehen, so sind verschiedene Arten der Wahl der Vertreter
möglich; namentlich: ·
a) Vertreter werden von sämmtlichen Stimmberechtigten (jedoch getrennt für Kassenmitglieder und Arbeit—
geber) in einem Wahlakte ohne nähere Bestimmung über die zu Wählenden gewählt;
b) die Wahl erfolgt in derselben Weise, aber so, daß die Vertreter in einem festgestellten Verhältniß ver-
schiedenen Klassen der Wähler angehören müssen;
xc) die Wahl erfolgt nach Abtheilungen der Stimmberechtigten, welche entweder nach örtlichen Bezirken oder
nach Klassen gebildet werden. Bei großer Mitgliederzahl ist schon um der Erleichterung der Wahlakte
willen die Wahl nach Abtheilungen vorzuziehen; bei Kassen, welche verschiedene Gewerbszweige umfassen
sind die Abtheilungen, sofern nicht der große Umfang des Kassenbezirks eine örtliche Eintheilung nöthig
macht, am besten nach Gewerbszweigen zu bilden. «