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[Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte keine solchen Angehörigen, so erhält derselbe (8. 21 Abs. 1
neben freier Kur und Verpflegung ein Krankengeld in Höhe seines Achtels] des der Bemessung 3. 3.)
zu Grunde liegenden durchschnittlichen Tagelohns wirklichen Arbeitsverdienstesl.]
S. 8.
· UnterstützungcrkrankterFamilienangehörigeer
[Die nicht selbst dem Krankenversicherungszwange unterliegenden Familienangehörigen der (8. 21 Abs. 1
Kassenmitglieder erhalten im Erkrankungsfalle freie ärztliche Behandlung, freie Arznei und sonstige 3. 5.)
eilmittel.
veilmi Als Familienangehörige sind die in demselben Haushalt mit den Mitgliedern lebenden und
mit ihrem Unterhalt ganz oder größtentheils auf den Arbeitsverdienst der Mitglieder angewiesenen
Ehegatten, Eltern und noch nicht erwerbsfähigen Kinder derselben anzusehen.])
8. 9.
Gewährung der Krankenunterstützung durch bestimmte Aerzte, Apotheken
und Krankenhäuser.
Die im 8. 7 vorgesehene Kur und Verpflegung erfolgt in dem sstädtischen Krankenhauses E. 26a Abs. 2
lvon der Kasse bestimmten Krankenhausel. Soweit die Erkrankten nicht in das Krankenhaus auf- 3B. 26b.)
genommen sind, wird denselben die ärztliche Behandlung durch den Kassenarzt seinen der Kassen-
ärztel und die Lieferung der Arznei durch die mit der Kasse in Geschäftsverbindung stehendeln]
Apothekeln] gewährt. Die Bezahlung der durch Inanspruchnahme anderer Aerzte, Apotheken und
Krankenhäuser entstandenen Kosten kann, von dringenden Fällen abgesehen, abgelehnt werden.
[Die Auswahl unter den Kassenärzten steht den Mitgliedern frei; während derselben Krankheit darf
jedoch ohne Zustimmung des behandelnden Arztes ein Wechsel nicht vorgenommen werden.]
8. 10.
Allgemeine Pflichten der Mitglieder bei Krankheitsfällen.
(A) G) [Jede Erkrankung muß alsbald dem Vorsitzenden des Vorstandes oder der von ihm
bezeichneten Person angemeldet werden.
[Ueber diese Anmeldung wird eine Bescheinigung ausgestellt, welche als Legitimationsschein
beim Kassenarzte dient.]) 1
Zu 8. 7.
(1) Es kann auch eine niedrigere, nicht aber eine höhere Quote festgesetzt werden.
Zu §. 8.
(1) Eine Unterstützung dieser Art gehört nicht zu den nothwendigen Leistungen der Kasse. Die Unterstützung
kann auch davon abhängig gemacht werden, daß die Gewährung besonders beantragt war; in diesem Falle kann
7 tragstellern die Zahlung besonderer Zusatzbeiträge auferlegt werden (vergl. 8. 22 Absatz 2 und 8. 52b des
Gesetzes).
(2) Der Kreis der Familienangehörigen kann auch weiter gezogen werden.
Zu §. 9.
Enthält das Statut keine Bestimmungen über die Bestellung von Kassenärzten, so muß die Kasse für die
ärztliche Hülfsleistung jedes Arztes nach angemessenen Sätzen (eventuell nach landesrechtlich festgestellten Taxen)
Zahlung leisten. Hierdurch können der Kasse unter Umständen sehr erhebliche Kosten erwachsen. Ohne ausdrückliche
Bestimmung im Statut steht der Kassenverwaltung die Bestellung besonderer Kassenärzte mit der Maßgabe, daß
Hülfsleistungen anderer Aerzte, von dringenden Fällen abgesehen, nicht bezahlt zu werden brauchen, nach den Be-
stimmungen der Novelle zum Krankenversicherungsgesetz nicht mehr zu.
Zu §. 10.
(1) Sofern von einer Meldung jeder Krankheit beim Vorstande abgesehen werden und nur die ohnehin
erforderliche Meldung beim Kassenarzte stattfinden soll — was meist von dem Umfange der Kasse und der beab-
sichtigten Regelung der Krankenkontrole abhängen wird —, kann die Fassung unter B gewählt werden, welche eine
einfachere Regelung enthält. »
(2) Diese Bescheinigung wird bei einfachen Verhältnissen, wo eine Legitimation des Mitglieds gegenüber
dem Kassenarzte nicht erforderlich, wegfallen können.