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F. 13. .
Die Direktiobehörde kann anordnen, daß vom Berechtigten außer dem Abrechnungsbuche
ein besonderes Fabrikationsbuch geführt wird, das über den Bezug und die Verarbeitung des
Branntweins sowie über den Verbleib der gewonnenen Fabrikate Aufschluß giebt.
. §.14.
e) Siueraussicht nd Die Aufsichtsbeamten sind berechtigt, während des Betriebes jederzeit, sonst aber von 6 Uhr
morgens bis 9 Uhr abends die Räume, in denen undenaturirter Branntwein verarbeitet oder auf-
bewahrt wird, zur Ausübung der Steueraufficht zu betreten. Die zu diesem Zweck erforderlichen
Geräthschaften hat der Gewerbetreibende bereitzuhalten und die nöthigen Hülfsdienste zu gewähren.
Außerdem sind die Oberbeamten der Steuerverwaltung berechtigt, die Fabrik= und Geschäfts-
bücher des Berechtigten einzusehen, die Waarenbestände, zu deren Herstellung undenaturirter Brannt-
wein steuerfrei verwendet worden ist, sich vorzeigen zu lassen, sowie Proben zur Untersuchung zu
entnehmen. .
§.15.
Die Betriebe, in denen undenaturirter Branntwein steuerfrei verwendet wird, sind monatlich
mindestens einmal zu revidiren. Die Revision soll in der Regel mindestens einmal im Vierteljahre
durch einen Oberbeamten erfolgen. Die Direktivbehörde kann die Zahl der Revisionen für kleinere
Betriebe herabsetzen.
Halbjährlich mindestens einmal ist eine amtliche Bestandsaufnahme der Vorräthe an steuer-
freiem undenaturirtem Branntwein zu bewirken. Die Gewerbetreibenden haben zu diesem Zweck auf
Verlangen einen Auszug aus dem Abrechnungsbuche abzugeben, der den buchmäßigen Sollbestand
an undenaturirtem Branntwein erkennen läßt. Bei Abweichungen des Istbestandes vom Soll-
bestande bis zu 10 Prozent von der Summe des bei der letzten Bestandsaufnahme ermittelten Ist-
bestandes und des neuen Zugangs kann nach dem Ermessen des Hauptamts von der Einleitung
eines Strafverfahrens abgesehen werden. Jedoch ist in jedem Falle für Fehlmengen von mehr als
1 Prozent der vorgenannten Branntweinmenge die Verbrauchsabgabe und der etwaige Zuschlag
nach dem niedrigsten oder den niedrigsten der in Frage kommenden Sätze zu erheben. Gehört zu
dem Sollbestand sowohl Branntwein, der der Maischbottich= oder Materialsteuer unterlegen hat, als
auch solcher, der keiner von beiden unterlegen hat, so ist die Fehlmenge zunächst auf denjenigen
* Branntwein anzurechnen, welcher der Maischbottich= oder Materialsteuer unterlegen hat.
Auf Apotheken finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.
S. 16.
an Für Anstalten, die Reichs-, Staats-, Bezirks-, Gemeinde= oder gemeinnützigen Zwecken
eressen dienende dienen, können Erleichterungen im Bezuge, in der Abfertigung und in der Kontrole der steuer-
nstalten. freien Verwendung des undenaturirten Branntweins von den obersten Landes-Finanzbehörden ge-
währt werden.
Die gleiche Vergünstigung kann Privatbetrieben, die mit Lieferungen für das Reich oder
den Staat beauftragt sind, für diese Lieferungen gewährt werden.
§. 17.
b) fuͤr Apotheken. Jür die steuerfreie Verwendung undenaturirten Branntweins in den Apotheken gelten, soweit
es sich um den eigentlichen Apothekenbetrieb, einschließlich des Bedarfs zu wissenschaftlichen Zwecken,
und nicht um die Herstellung von Heilmitteln zum Vertriebe an Wiederverkäufer handelt, die fol-
genden besonderen Vorschriften: «
1. Für jede Apotheke, die Anspruch auf Steuerfreiheit erhebt, wird die Jahresbedarfs-
menge nach Anhörung eines Sachverständigen auf der Grundlage ihres durchschnittlichen
Jahresbedarfs von der Direktivbehörde festgesetzt. Die zur Ermittelung des Jahres-
bedarfs dienlichen Bücher sind auf Verlangen den Sachverständigen von den Apothekern
vorzulegen.
. den durchschnittlichen Jahresbedarf sind die Branntweinmengen zur Herstellung
solcher Präparate, für die die Steuerfreiheit ausgeschlossen bleibt — Ziffer 2 —, nicht
miteinzurechnen.