Vermuthung — Verschollenheit. 209
Vaterschaft gegen ben Ehemann. XXXVIII, 32. Zahls——-
lrach bayer. Landr. Th. 1V Kap. 14
#S. 13 Ziff. 6 54.
Venn at ichtung * Sihei Verfahren hierauf. XXXVIII,
Veröffentlichung der Verurtheilung des Beschulbigten:
die Befugniß, dieselbe dem Beschäbioten zuzusprechen, ist
prozessnaler Natur. XXXVIII, 295. Die Befugniß des
Beleidigten, das Urtheil auf Kosten des Beleidigers bekannt
zu machen, fällt nicht in das Gebiet des von Amks
wegen zu verfolgenden Rechtsvollzuges. XXXVIII, 320.
Verpfändung: eine von mehreren Personen aus gemeinschaftlichem
Grunde verpfändete Sache kann, auch wenn
sie eine untheilbare ist, mit Sicherheit nur an sämmtliche
Verpfänder zurückgegeben werden. XXXIII, 345. Verpfändung
einer Forderung. Separationsrecht. Lokation.
IV, 263. Verpfändung nrrungenschaftlicher Güter
nach Mainzer Landr. XXXIV, 1, 22, 33, 49. XXXV,
193. Verpfändung von 3½ im Allgemeinen.
XXXVI, 197. Voraussetzungen hiezu nach bayer. Recht.
XXXVI, 199. Einer Sicherheitshypothek insbesondere.
XXXVI, 200.
Verpflichtungogrund verschiedener für dieselbe Leistung;
unrichtige Anwendung des Gesetzes #echen eines, bei der
Liquidität des anderen. XXXVII, 190.
Verringerung eines Wahed unt und Grundsinckes nach 8. 370
Ziff. 1 des R.-Str.-G.-B
Versäumung einer eehul oder Frist: Wiedereinsetzung
biegegen. XXXVIII, 119.
Verfäumungsurtheil: Einspruch hiegegen. XXXIX,
353. Ebenso des Arrestbeklagten hiegegen. XXXVI, 46.
Berufung des Beklagten gegen ein Versäumungsurtheil,
wenn er nicht mehr in der Lage ist, bei dem Vollzuge
6 Rechte durch Widerspruch geltend zu machen.
IX, 66.
Versam mie Ehe: die Beschräukung der eheherrlichen Veräußerung
bei solcher nach Nürnberger Recht betrifft nur
den ehefräulichen Antheil an dem veräußerten Gute.
XXXVII, 108.
Verschiedenheit der Gesetze von der begangenen That bis
zu deren Aburtheilung. XXXVIII, 295.
Verschlechterung der Sachen: beturg des Beklagten
hiefür. Preuß. Landr. XXXIX, 41.
Verschollenheit: Streitfragen. 6½ der Lehre hievon na
Bamberger Recht. XXXI, 273, 289. Erbschaftsanfa
an einen später für todt Eise Abwesenden. Bewelslast.
Bayer. R. XXXVI, 44.
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