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I.
Schuldurkunde
auf den Namen des Darleihers.
Schuldurkunde der Landes-Kredit-Kasse des Großherzogthums
Sachsen-Weimar-Eisenach
über
...... Thaler.
Die Lanbes-Kredit-Kasse des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach
urkundet und bekennet hiermit, unter Beziehung auf das Gesetz über Errichtung
einer Landes= Kredit-Kasse vom 17. November 1869 und der dazu gehörigen Aus-
führungsverordnung vom 18. November 1869, daß ihr von N. N. ein Kapital
von Thalern darlehnsweise vorgeschossen worden ist.
Dieselbe verspricht dieses Kapital jährlich mit Vier und Einviertel Prozent
(in halbjährigen Terminen) gegen Rückgabe des auf den entsprechenden Zins-Ter-
min lautenden Zinsscheins zu verzinsen und nach einer, beiden Theilen freistehen-
den, jedoch nur am 2. Januar und 1. Juli zulässigen, Kündigung zurückzuzahlen.
Für die Sicherheit des Kapitals und der Zinsen haftet der Staat.
Der Schuldverschreibung sind Zinsscheine beigegeben, welche nach Ablauf von
4 zu 4 Jahren gegen Vorzeigung der Schuldverschreibung erneuert werden.
Weimar ... . . ...
(Stempel.) Der Vorstand der Landes-Kredit-Kasse.
Eingezahlt an Eingetragen an .
Der Kassirer. Der Buchhalter.