Bau- und Nutzholz in der Richtung der Längsachse gesägt; nicht gehobelte Bretter; gesägte
Kanthölzer und andere Säge= und Schnittwaaren (Nr. 13c 3 des Zolltarifs);
Wein und Most in Fässern (Nr. 25e 1 des Zolltarifs);
Butter (Nr. 25f des Zolltarifs);
Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches und zubereitetes (Nr. 25g 1 des Zolltarifs);
Wild aller Art, nicht lebend (Nr. 25g 3 des Zolltarifs);
getrocknete Mandeln (Nr. 25h 3 des Zolltarifs);
Eier von Geflügel (Nr. 37b des Zolltarifs);
Ochsen (Nr. 39c des Zolltarifs);
Jungvieh im Alter bis zu 2½ Jahren (Nr. 39d des Zolltarifs);
Schweine (Nr. 39f des Zolltarifs),
ist der Ursprung der eingehenden Waaren aus den Ländern, auf welche nach Ziffer 1 die Zollbefreiungen
und Zollermäßigungen Anwendung finden, durch behördliche, eventuell in beglaubigter Uebersetzung beizu-
bringende Atteste des Heimathlandes oder in anderer Weise (Vorlegung von Schiffspapieren, Fakturen,
Original-Frachtbriefen, kaufmännischen Korrespondenzen 2c.) glaubhaft nachzuweisen.
Der Erbringung dieses Nachweises bedarf es nicht, wenn die in Frage kommenden Waaren als
Passagiergut von Reisenden eingehen.
8. In Fällen, wo über den Ursprung der vorstehend unter Ziffer 2 und 7 bezeichneten Waaren
aus einem Lande, auf welches nach Ziffer 1 die Zollbefreiungen und Zollermäßigungen Anwendung finden,
Zweifel nicht bestehen, kann mit Genehmigung des Amtsvorstandes von der Beibringung eines besonderen
Nachweises über den Ursprung der Waare Abstand genommen werden.
9. Wenn andere in den genannten Handels- 2c. Verträgen zollbegünstigte Gegenstände, für welche
es nach dem Vorstehenden keines besonderen Nachweises ihres Ursprungs aus meistbegünstigten Ländern
bedarf, eingeführt werden und bei dem Eingangsamt begründete Bedenken gegen den Ursprung derselben
aus einem Vertrags- oder meistbegünstigten Staate bestehen, so kann die Anwendung der begünstigten
Zollsätze von der Erbringung eines glaubhaften Nachweises dieser Abstammung in einer der unter Ziffer 7
Absatz 1 bezeichneten Weise abhängig gemacht werden.
10. Die Waareneinfuhr aus den deutschen Zollausschlüssen wird gleich jener aus meistbegünstigten
Staaten behandelt.
11. Der Reichskanzler wird ermächtigt, das Nähere über den Inhalt der Ursprungszeugnisse zu
bestimmen und vorzuschreiben, in welchen Fällen nach Maßgabe der bestehenden Verträge von der Forderung
von Ursprungsnachweisen Abstand zu nehmen ist.
12. Für den kleinen Grenzverkehr können von den obersten Landes-Finanzbehörden Erleichterungen
hinsichtlich der Beibringung von Ursprungszeugnissen gewährt werden.
II. Sestimmungen
zur Ausführung des Gesetzes vom 30. Januar 1892, betreffend die Anwendung der vertrags-
mäßigen Zollsätze auf Getreide, Holz und Wein.
1. Die am 1. Februar 1892 in öffentlichen Zollniederlagen oder in Privatlägern
unter amtlichem Mitverschluß vorhandenen Bestände von Weizen, Roggen, Hafer, Gerste, Mais und
Hülsenfrüchten, von Bau- und Nutzholz der Nr. 13c 2 und 3 und von Wein der Nr. 25e 1 des Zoll-
tarifs sind durch Abschluß der betreffenden Niederlagekonten festzustellen. Von demselben Zeitpunkt an
sind Lagerzugänge von Getreide, Holz und Wein abgesondert von dem an der Begünstigung des gegen-
wärtigen Gesetzes theilnehmenden Getreide, Holz und Wein zu lagern.
2. Ueber die am 1. Februar 1892 in gemischten Privattransitlägern von den in Nr. 9 des Zoll-
larifs aufgeführten Waaren (Getreide 2c.) bezw. in gemischten Privattransitlägern von Bau= und Nutzholz ohne
Mitverschluß der Zollbehörde vorhandenen Bestände der gedachten Getreide- und Holzarten hat der Lager-
inhaber eine Bestandsdeklaration nach Muster B zum §. 9 des Privatlager-Regulativs (Centr.-Bl.
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