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Wenn von den für den 1. Februar d. J. in einem Freilager (Freibezirk) oder in einem Zoll-
ausschluß amtlich festgestellten Beständen von Getreide, Holz und Wein eine Einfuhr in das Zollgebiet
stattfinden soll, so ist der Sendung eine Bescheinigung der oben unter 4 gedachten Behörde beizugeben,
daß das nach Art, Menge und Verpackung näher zu bezeichnende Getreide 2c. zu den für den 1. Februar d. J.
in dem betreffenden Freilager oder Zollausschluß amtlich festgestellten Beständen gehört. Die Bescheinigung
ist dem Grenzeingangsamt vorzulegen und von diesem der Eingangsdeklaration beizufügen. Ist das Ge-
treide 2c. ganz oder theilweise zur Schlußabfertigung bei einem anderen Amt bestimmt, so ist seitens des
Grenzeingangsamts auf Grund der vorgelegten Bescheinigung in den über die Versendung des Getreides 2c.
auszustellenden Zollpapieren das Geeignete zu vermerken.
6. Seitens der Inhaber von Zollkonten für zu verarbeitendes ausländisches Getreide ist das
vom 1. Juli v. J. bis zum 31. Januar d. J. einschließlich im Zollkonto angeschriebene Getreide, welches
am 1. Februar d. J. im unverarbeiteten Zustande in den der Zollbehörde angemeldeten Räumen oder in
Form von vergütungsfähigen Mühlenfabrikaten in den zur Aufbewahrung derselben dienenden Räumen
vorhanden ist, spätestens am 3. Februar d. J. nach Art, Menge und Verpackung unter Angabe des
Aufbewahrungsortes schriftlich anzumelden. Demnächst erfolgt die amtliche Feststellung der angemeldeten
Bestände, wobei die Mühlenfabrikate unter Zugrundelegung des regulativmäßigen Ausbeuteverhält-
nisses in Getreide umzurechnen sind. Ueber den Befund ist eine Nachweisung in doppelter Aus-
fertigung aufzustellen, wovon das eine Exemplar zum Kontenregister zu nehmen und das andere dem
Konteninhaber auszuhändigen ist. Bis zur Höhe der hiernach ermittelten Getreidemenge sind auf das
bei den regulativmäßigen Abrechnungen für das II., III. und IV. Quartal 1891/92 mangels einer ent-
sprechenden Ausfuhr von Mühlenfabrikaten zur Verzollung zu ziehende Getreide die ermäßigten Zollsätze
in Anwendung zu bringen.
7. Die Vorschriften des Gesetzes finden auch Anwendung, wenn Getreide, Holz und Wein vor
dem 1. Februar d. J. zu einer öffentlichen Zollniederlage 2c. angemeldet und zur Abfertigung gestellt
worden ist, die Ueberführung auf das Lager jedoch vor dem 1. Februar d. J. nicht mehr bewerkstelligt
werden konnte.
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bel Julius Sittenfeld in Berlin.