Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einundzwanzigster Jahrgang. 1893. (21)

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2. Handels= und Gewerbe-Wesen. 
  
Das durch Notenaustausch vom 29./30. Juni v. J. zwischen Deutschland und Spanien getroffene, 
durch die Deklaration vom 28. November v. J. verlängerte Abkommen wegen provisorischer Rege- 
lung der gegenseitigen Handelsbeziehungen (Central-Blatt von 1892 S. 565 und 694) ist durch 
eine am 24. d. M. von dem Kaiserlichen Botschafter in Madrid und dem Königlich spanischen Minister 
der auswärtigen Angelegenheiten unterzeichnete Deklaration weiter verlängert worden. Der deutsche 
Text dieser Deklaration hat folgenden Wortlaut: 
Die Unterzeichneten, der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter Seiner Majestät des 
Deutschen Kaisers, Königs von Preußen, und der Staatsminister Seiner Majestät des Königs von 
Spanien, in Anbetracht des bevorstehenden Ablaufs des durch Notenaustausch vom 29./30. Juni 1892 
zwischen dem Deutschen Reich und Spanien über die gegenseitigen Handelsbeziehungen getroffenen, durch 
die Deklaration vom 28. November 1892 verlängerten provisorischen Handelsabkommens und in der 
Erwartung eines baldigen und befriedigenden Ergebnisses der eingeleiteten Verhandlungen über einen 
definitiven Handels= und Zollvertrag, sind, mit Genehmigung ihrer Regierungen, dahin übereingekommen, 
daß die Geltung des vorgedachten, durch Notenaustausch vom 29./30. Juni achtzehnhundert und zwei- 
undneunzig getroffenen Abkommens bis einschließlich zum einunddreißigsten Mai achtzehnhundert und 
dreiundneunzig verlängert sein soll. 
Zu Urkund dessen haben Beide die gegenwärtige Deklaration in zweifacher Ausfertigung unter- 
schrieben und ihre Siegel beigesetzt. 
Madrid, am vierundzwanzigsten März achtzehnhundert und dreiundneunzig. 
v. Radowitz. 
(L. S.) 
El Marques de la Vega de Armijo. 
  
3. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
Im Königreich Preußen. 
Das Steueramt l. zu Bergen bei Celle im Bezirk des Hauptsteueramts zu Celle ist aufgehoben 
worden. 
Die dem Steueramt I. zu Moelln i. L. im Bezirk des Hauptsteueramts zu Wandsbek beigelegte 
Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen 1 und von Begleitzetteln über das für den Mühlenpächter 
Lampé daselbst eingehende ausländische Getreide ist zurückgezogen worden. 
" Es ist ertheilt worden: " 
dem Steueramt I. zu Schönebeck im Bezirk des Hauptsteueramts Magdeburg II die Befugniß 
zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen 1 und II über Petroleum, 
dem Steueramt I. zu Rathenow im Bezirk des Hauptsteueramts zu Brandenburg a. H. all- 
gemein die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I über das im Schiffsverkehr eingehende aus- 
ländische Getreide und **½ # 
dem Steueramt l. zu Ems im Bezirk des Hauptsteueramts zu Oberlahnstein die Befugniß zur 
Erledigung von Begleitscheinen I über die Waaren der Tarifnummer bm, über rohe Mineralien, ander- 
weit nicht genannt, Tarifnummer 7 a, über Erzeugnisse des Landbaus, anderweit nicht genannt, Tarif- 
nummer 9 k, über rohe Bettfedern Tarifnummer 11a, über leinenen Damast aller Art, Tarifnummer 
22g 3, und, sofern die Betheiligten zur Erledigung des höchsten Zollsatzes der betreffenden Tarifnummern 
bereit sind, auch über die unter die Tarifnummern 22f 1—4, 228 1 und 2 und 414 5 fallenden Waaren.
	        
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