fullscreen: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

Bürgschaften 
unter 
Sichtwechsel- 
hinterlegung. 
HOypotheken= 
bestellung. 
Gebühren. 
172 JIXIV. 
19. 
(I) Auf Bürgschaften, die unter Hinterlegung eines vom Bürgen angenommenen Sicht- 
wechsels geleistet werden, finden die Vorschriften der §§ 16 bis 18 entsprechende Anwendung. 
Wird die Bürgschaft durch Hinterlegung eines angenommenen Sichtwechsels geleistet, dessen 
Summe mit dem Betrage des gewährten Kredites nicht übereinstimmt, so ist eine schriftliche 
Erklärung des Bürgen zu erheben, wonach er sich auch für den die Wechselsumme über- 
steigenden Kreditbetrag verbürgt. Im Falle späterer Erhöhung des Kredites ist eine neue 
derartige Erklärung des Bürgen beizubringen. 
(2) Die Bürgschaft durch Hinterlegung eines angenommenen Sichtwechsels darf nur zu- 
gelassen werden, wenn der Hinterleger die Stempelabgabe für die ganze Zeit bis zu dem auf 
dem Wechsel angegebenen Verfalltag oder bis zum Zeitpunkte des Erlöschens des wechsel- 
mäßigen Anspruchs im Voraus entrichtet. 
§ 20. 
Während der Dauer der Bürgschaft hat sich die Kasse in fortlaufender Kenntnis über 
die Vermögenslage und die sonstigen Verhältnisse des Bürgen zu erhalten. 
#21. 
(1) Eine Hypothek an einem im Großherzogtum oder in einem anderen Bundesstaate 
gelegenen Grundstücke wird als Sicherheit angenommen, wenn durch sie und die etwa vorher- 
gehenden Rechte zusammen das Grundstück nicht über die Hälfte seines Wertes belastet wird. 
Der Hypothekenbesteller hat sich hierüber durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift des 
Grundbuchheftes oder eines Grundbuchauszugs und einer amtlichen Schätzungsurkunde aus- 
zuweisen. Bei Verpfändung von im Baugebiet gelegenen Grundstücken ist auch die Vorlage 
eines Auszugs aus dem Verzeichnisse der öffentlichen Lasten (§ 25 des Ortsstraßengesetzes und 
§ 74 der Gemeinde-Städte-[Ordnung) zu verlangen. Die Vorlage der Schätzungsurkunde 
kann erlassen werden, wenn der Wert des Grundstücks anderweitig genügend amtlich fest- 
gestellt ist. 
(2) Wird die Hypothek als Höchstbetragshypothek (§ 1190 B.G. B.) bestellt, so ist der 
Höchstbetrag, bis zu dem das Grundstück haften soll, so zu bemessen, daß durch ihn der ein- 
geräumte Kredit und die etwa vom Hauptschuldner geschuldeten Zinsen, letztere nach dem 
Kreditbetrag und für ein Jahr berechnet, gedeckt werden. 
8 22. 
(1) Die gestellten Sicherheiten sind nur anzunehmen, wenn sich der Hauptschuldner oder 
der Sicherheitssteller verpflichtet, für jedes Kalenderjahr eine Gebühr in Höhe von ½ von 
jedem angefangenen 10000 des sicherzustellenden Schuldbetrages, jedoch mindestens 50 F, an 
die Bezirksfinanzbehörde zu entrichten.
	        
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