Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsiebzigster Jahrgang. 1910. (71)

L  1910

dem  Angeklagten  abgegeben  ist.  Die  in  bezug  auf  die  Verteidigung

gestellten  Anträge  sind,  falls  nicht  die  Anfnahme  zum  Protokolle  des

Gerichtsschreibers  verlangt  wird,  in  ein  besonderes  Protokoll  aufzunehmen.

2.  Die  Vorschriften  des  Abs.  1  sinden  Anwendung,  auch  wenn  der  Empfänger

in  einer  anderen  Angelegenheit,  als  in  der  Strafsache,  auf  welche  sich  die  Zustellung
bezieht,  verhaftet  ist.

8  16.

1.  Bei  einfachen  Behändigungen  hat  der  Gerichtsdiener  das  Schriftstück  dem
Empfänger  zu  übergeben  oder,  wenn  er  ihn  in  der  Wohnung  nicht  antrifft,  dort
in  der  Art  zurückzulassen,  daß  es  voraussichtlich  in  seine  Hände  gelangt.

2.  Eine  Empfangsbescheinigung  hat  der  Gerichtsdiener  nur  zu  fordern,  wenn
er  hierzu  besonders  beanftragt  ist.  In  diesem  Falle  darf  die  Behändigung  nur
an  den  in  der  Aufschrift  benannten  Empfänger  oder  dessen  gesetlichen  Vertreter
oder  Bevollmächtiglen  und  nur  gegen  Ausstellung  der  Bescheinigung  erfolgen.

IV.  Schlußbestimmungen.
K&  I7.

Die  Verordnung  vom  9.  Juli  1880,  die  Nachsendung  von  Briefen  usw.  betreffend

  (Ges.  S.  S.  53),  bleibt  unberührt.
8  18.

Die  Verordnungen  vom  18.  März  1879,  betreffend  den  Nachweis  der  Zustellung
in  den  Fällen  des  8  39  der  Strafprozesordnung  (Ges.  S.  S.  85),  vom  27.  Dezember
1899  (Ges.  S.  S.  381)  und  vom  13.  April  1901  (Ges.  S.  S.  89)  werden  aufgehoben.

819.

Die  in  den  Beständen  der  Behörden  und  der  Fürstl.  Hofbuchdruckerei  in

Rudolstadt  vorhandenen  Vorräte  der  Zustellungsurkunden  sind  auszubrauchen.

8  20.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  April  1910  in  Kraft.
Rudolstadt,  den  12.  März  1910.
Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium,
Justizabteilung.
Dr.  Körbib.