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4. Zoll= und Steuer-Wesen.
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen.
Im Königreich Preußen.
Es ist ertheilt worden: . - .»
dem Steueramt J. zu Neiße im Bezirk des Hauptzollamts zu Neustadt in Oberschlesien die
Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen ! über Waaren der Nummer 9 da des Zolltarifs,
dem Steueramt J. zu Demmin im Bezirk des Hauptzollamts zu Wolgast die Befugniß zur
Erledigung von Begleitscheinen 1 über Reisegeräth und die mit demselben eingehenden zollpflichtigen
aaren,
dem Steueramt I. zu Goldberg im Bezirk des Hauptsteueramts zu Liegnitz die Befugniß zur
Erledigung von Begleitscheinen II,
der Zollabfertigungsstelle am Holzhafen zu Altona im Bezirk des Hauptzollamts zu Altona
die Befugniß zur Abfertigung der zur Gewährung der Abgabenvergütung angemeldeten zuckerhaltigen
Fabrikate nach Maßgabe des §. 5 der Bestimmungen zur Ausführung des §. 6 des Zuckersteuergesetzes
vom 31. Mai 1891.
Das Steueramt II. zu Riesenburg im Bezirk des Hauptsteueramts zu Elbing ist in ein Steuer-
amt I. umgewandelt worden. -
Die dem Steueramt I. zu Melle im Bezirk des Hauptsteueramts zu Osnabrück beigelegte Be-
fugniß zur Erledigung von Begleitscheinen 1 des Salzsteueramts I. zu Rothenfelde über inländisches Salz
ist zurückgenommen worden.
Das Steueramt ll. zu Ellrich im Bezirk des Hauptsteueramts zu Nordhausen ist aufgehoben.
Die Zuckersteuerstelle zu Osterwieck im Bezirk des Hauptsteueramts zu Halberstadt ist mit dem
Steueramt I. zu Osterwieck verbunden worden. Von den dieser Zuckersteuerstelle bisher zugehörigen beiden
Zuckerfabriken zu Osterwieck und Hornburg bleibt die erstere dem Steueramt I. zu Osterwieck unterstellt,
während für die Zuckerfabrik zu Hornburg die Zuckersteuerstelle Halberstadt II. zuständig ist.
Im Königreich Bayern.
Am Südbahnhof zu München ist eine dem Hauptzollamt dortselbst unterstellte Zollexpositur mit
folgenden Befugnissen errichtet worden: . ·
zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I und II,
zur Erledigung von Begleitscheinen I und II über inländisches Salz,
zur Erledigung von Versendungsscheinen II über inländischen Taback,
zur Ausfertigung und Erledigung von Branntwein-Versendungsscheinen 1 und I,
zu Abfertigungen im Eisenbahnverkehr nach Maßgabe der 88§. 63 und 66 bis 71, des §. 65
und des §. 96 des Vereinszollgesetzes und §. 27 des Eisenbahn-Zollregulatios, sowie zur
Abfertigung der unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden Begleitscheingüter,
6. zur Abfertigung des mit dem Anspruch auf Steuervergütung ausgehenden Bieres, Brannt-
weins (mit Ausschluß der Liköre und Fruchtsäfte) und Tabacks,
7. zur Erhebung von Uebergangsabgaben, sowie zur Ausfertigung und Erledigung von Ueber-
gangsscheinen. -
Der im Bezirk des Hauptzollamts zu Lindau neu errichteten Zollexpositur zu Weiler ist für
den Transitverkehr mit dem bezeichneten Hauptzollamt die Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung
von Begleitscheinen l, und zwar auch für die unter Eisenbahnwagenverschluß abzufertigenden Begleitschein-
güter, sowie zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitzetteln nach Maßgabe der 88. 40 und 41 des
Eisenbahn-Zollregulativs ertheilt worden.
In Zeiskam im Bezirk des Hauptzollamts zu Ludwigshafen a. Rhein ist eine Uebergangsstelle
mit der Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Uebergangs= und Transportscheinen über Wein-
sendungen errichtet worden.
Den Aufschlag-Einnehmereien zu Pasing im Bezirk des Hauptzollamts zu München und zu
Allersberg im Bezirk des Hauptzollamts zu Nürnberg ist die Befugniß zur Erledigung von Brannt-
weinversendungsscheinen I ertheilt worden. ·
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