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Central-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
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Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen.
XXI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 22. September 1893. Nr. 38.
Inhalt: 1. Eisenbahn-Wesen: Beförderung ungesalzener 3. Konsulat-Wesen: Ermächtigungen zur Vornahme von Civil=
frischer Häute in Einzelsendungen auf den Eisenbahnen stands-Akten; — Exequatur-Ertheilungen 2385
Seite 28 Z .
2. Finanz-Wesen: Nachweisung der Einnahmen des Reichs 4. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
vom 1. April 1893 bis Ende August 1893 2384 Reichsgebiet -—---·- 285
1. Eisenbahn-Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Beförderung ungesalzener frischer Häute in Einzelsendungen auf den Eisenbahnen.
Auf Grund einer dem Reichs-Eisenbahn-Amt vom Bundesrath ertheilten Ermächtigung wird ge-
stattet, daß in Abweichung von den Festsetzungen unter XXXII Ziffer 3 der Anlage B zur Verkehrs-
Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands ungesalzene frische Häute bei Aufgabe in Einzelsendungen
im bevorstehenden Winter, während der Monate November, Dezember, Januar und Februar versuchs-
weise unter folgenden Bedingungen zur Beförderung zugelassen werden:
„Einzelsendungen ungesalzener frischer Häute müssen in gut verschlossene, nicht schadhafte
Säcke aus dichtem starkem Gewebe verpackt und diese derart mit Karbolsäure angefeuchtet sein,
daß der üble Geruch des Inhalts nicht wahrnehmbar wird.“
Die Bestimmungen unter XXXII Ziffer 1, Ziffer 3 letzter Satz, Ziffer 6, 7 und 8 der Anlage B
zur Verkehrs-Ordnung finden auf ungesalzene frische Häute in Einzelsendungen auch bei Beachtung obiger
Verpackungsvorschriften nach wie vor Anwendung.
Berlin, den 15. September 1893.
Das Reichs-Eisenbahn-Amt.
In Vertretung: Kraefft.
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