Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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Gesetz-und  Verordnungsblalt

für  das  Königreich  Sachsen,

Dölsles  Stück  vom  Jahre  1852.

    

.  95)  Verordnung,

die  Bekanntmachung  der  zwischen  der  Königl.  Sächsischen  und  der  Kaiserl.

Königl.  Oesterreichischen  Regierung  getroffenen  Uebereinkunft  wegen  Herstellung

gegenseitiger  Abzugsfreiheit  bei  dem  Verzehren  von  Pensionen  und  dergleichen
Bezügen  im  Auslande  betreffend;

vom  26sten  November  1852.

D.  Königl.  Sächsische  Regierung  und  die  Kaiserl.  Königl.  Oesterreichische  Regierung  haben
eine  Uebereinkunft  zu  gegenseitiger  Aufhebung  derjenigen  Beschränkungen  und  Erschwerungen
getroffen,  welchen  ihre  Unterthanen  bei  dem  Verzehren  von  Pensionen  und  anderen  dergleichen
Bezügen  aus  öffentlichen  Cassen  im  Auslande  zeither  unterworfen  waren.  Nachdem  darüber

diesseits  die  nachstehende  Erklärung  vom  23sten  October  dieses  Jahres,  und  Seiten  des

Kaiserl.  Königl.  Oesterreichischen  Ministeriums  eine  im  Wesentlichen  übereinstimmende  vom
12ten  November  dieses  Jahres  ausgestellt  worden  ist,  auch  die  Auswechselung  beider  am
17ten  dieses  Monats  stattgefunden  hat,  so  wird  erstgedachte  diesseitige  Ministerialerklärung,

der  Allerhöchsten  Entschließung  gemäß,  zur  Nachachtung  anvurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Dresden,  am  26sten  November  1852.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  von  Beust.

Eppendorf.

1852.  56