Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einundzwanzigster Jahrgang. 1893. (21)

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„) In den Küsten-Aushebungsbezirken ist festzustellen, ob der Militärpflichtige zur see- 
männischen oder halbseemännischen Bevölkerung (§. 23) gehört oder früher gehört hat und somit zum 
Dienst in der Marine verpflichtet ist.“ 
S. 64. 
Im ersten Absatz der Ziffer 2 fallen die Worte „sowie im Bedarfsfall zur Auswahl als Marine- 
Ersatzreservisten (S. 18,1)“ fort. 
Dem ersten Absatz der Ziffer 3 wird hinzugefügt: 
„(Siehe auch Anmerkung zu §. 63,6.)“ 
8. 66. 
In Ziffer 7 wird als „5“ eingeschoben: 
„5. bis auf weiteres die Militärpflichtigen der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung 
(8. 76,4).“ 
ß Der Ziffer 11 tritt als dritter Absatz hinzu: 
„Ist in einem der Aushebungsbezirke eine Abschlußnummer nicht vorhanden, so sind die 
Ueberzähligen nach dem Werthe, welchen ihre Loosnummer im früheren Aushebungsbezirke hatte, 
in die Ueberzähligen des neuen Aushebungsbezirks einzurangiren F).“ 
An den Schluß der Seite tritt folgende Anmerkung: 
„) Beispiel: Ein Ueberzähliger mit der Loosnummer 400 verzieht aus dem Aushebungs- 
bezirk A, woselbst die höchste Loosnummer 520, eine Abschlußnummer aber nicht vorhanden ist, in 
den Aushebungsbezirk B, in welchem die höchste Loosnummer auf 384, die Abschlußnummer auf 74 
festgestellt worden ist und wo mithin 310 Ueberzählige vorhanden sind. Derselbe wird sodann — 
nach dem Verhältniß 520: 400 = 310: X — der 2381“e Ueberzählige, also hinter der Loosnummer 
(74 + 238 -) 312 einzurangiren sein."“ 
. 69. 
In Ziffer 4° fallen die Worte „und möglichst vor dem allgemeinen Beginn der Uebungen der 
Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve“ fort. 
S. 71. 
Im ersten Absatz der Ziffer 2 kommen die Worte: „Betreffs der Marine-Ersatzreservisten siehe 
§. 41,8 zweiter Absatz“ in Fortfall. 
S. 72. 
Im zweiten Absatz der Ziffer 1 wird statt „und E“ gesetzt: „E und F“ der vierte Absatz lautet: 
„Von den in der Vorstellungsliste F Enthaltenen werden nur diejenigen nicht beordert, welche 
von dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission auch von der Gestellungspflicht beim Aushebungs- 
geschäft ausdrücklich entbunden sind (§§. 62,z und 75,2).“ 
§. 73. 
Die Worte: 
in Ziffer 4 „und Marine-Ersatzreservepässe", 
in Ziffer 7 und in der dazu gehörigen Anmerkung ) „bezw. Marine-Ersatzreserve“, 
in Ziffer 9 „und Marine-Ersatzreservisten“, sowie „(Marine-Ersatzreserve)“ 
werden gestrichen. 
§. 74. 
Der zweite Absatz der Ziffer 2 kommt in Fortfall. 
8. 75. 
Ziffer 1 lautet: . 
„Durch die Schiffermusterungen soll, insoweit dies mit den militärischen Bedürfnissen vereinbar 
ist, den schiffahrttreibenden Militärpflichtigen der Land-, der seemännischen und halbseemännischen 
Bevölkerung ohne erhebliche Störung in der Ausübung ihres Berufs die Gestellung vor den Ersatz- 
behörden ermöglicht werden.“ 
Der erste Absatz der Ziffer 2 lautet: 
„2. Es dürfen daher diejenigen schiffahrttreibenden Militärpflichtigen, welche durch die Gestellung beim 
Aushebungsgeschäft in der Ausübung ihres Berufs erhebliche Nachtheile erleiden würden, auf ihren 
Wunsch (§. 26),6) durch die Civilvorsitzenden der Ersatzkommissionen auch von der Gestellungspflicht
	        
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